Da die bisherigen Vorschriften der Düngeverordnung als nicht ausreichend angesehen werden um die EG-Nitratrichtlinie in Deutschland umzusetzen, wurde die Düngeverordnung Ende März erneut angepasst. In unserem letzten Rundbrief im Mai hatten wir Sie bereits über die Neuerungen der Düngeverordnung, die seit dem 01.05.2020 gelten, informiert. Zudem wurden für § 13 Gebiete („rote Gebiete“) zusätzliche Anforderungen erlassen. Diese Regelungen gelten erst ab dem 01.01.2021 und betreffen derzeit fast alle Gemarkungen im Hessischen Ried. Im Folgenden möchten wir Ihnen eine kurze Zusammenfassung der § 13 Auflagen in den roten Gebieten geben:

  • Reduzierung des betrieblichen Gesamtdüngebedarfs um 20 %
  • Schlagbezogene 170 kg N/ha Grenze für organische Dünger außer Kompost
  • Verlängerte Sperrfristen für stickstoffhaltige Düngemittel
  • Zu den Kulturen Winterraps, Wintergerste und zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung darf im Herbst nicht mehr gedüngt werden (Ausnahmen: zu Zwischenfrüchte zur Futternutzung; zu Winterraps, falls mit einer Bodenprobe nachgewiesen werden kann, dass der Nmin-Gehalt unter 45 kg N/ha liegt)
  • In der Zeit vom 1. September bis zum 30. September dürfen auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau mit flüssigen organischen Düngern, flüssigen Wirtschaftsdüngern und Gärresten (nach aktuellem Stand in Hessen auch feste Gärreste) maximal 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar ausgebracht werden
  • Bei Flächen in Gebieten mit mehr als 550 mm Niederschlag pro Quadratmeter im langjährigen Mittel dürfen Sommerungen (Aussaat oder Pflanzung nach dem 01.02.) nur mit Stickstoff gedüngt werden, wenn zuvor im Herbst eine Zwischenfrucht angebaut und diese bis zum 15. Januar stehen gelassen wurde. Wurde die Vorkultur nach dem 01. Oktober geerntet, muss danach jedoch keine Zwischenfrucht angebaut werden (Achtung: die Zwischenfrucht muss bereits im Herbst 2020 gesät werden)

Gerade der zuletzt genannte Punkt wies noch Unklarheiten auf und führte vermehrt zu Rückfragen seitens der Betriebe. Vor kurzem konnte dieser Punkt nochmals konkretisiert werden:

Das aktuell gültige langjährige Niederschlagsmittel bezieht sich auf das 30-jährige Mittel des Deutschen Wetterdienstes (DWD, 1981-2010). Unseren Informationen nach liegt in diesem Betrachtungszeitraum ganz Hessen über dem Grenzwert von 550 mm Niederschlag pro Quadratmeter. Die Ausnahmeregelung trifft daher im Beratungsgebiet aktuell nicht zu.

Der verpflichtende Anbau einer Zwischenfrucht vor einer Sommerung gilt für die derzeit ausgewiesenen § 13-Gebiete („rote Gebiete“) und muss bereits im Herbst 2020 für die Sommerung 2021 erfolgen. Wird vor einer Sommerung 2021 keine Zwischenfrucht oder Kultur über Winter angebaut, darf die Sommerung 2021 nicht gedüngt werden (weder organisch noch mineralisch).

Eine Einarbeitung der Zwischenfruchtbestände ist nach derzeitigem Stand nach dem 15. Januar möglich (ein früheres Mulchen der Flächen ist erlaubt). Im Gegensatz zu ÖVF-Zwischenfruchtflächen dürfen auch Reinsaaten gesät werden.

Nach derzeitigem Stand werden nahezu alle Gemarkungen im Hessischen Ried als § 13 Gebiete („rote Gebiete“) eingestuft. Der verpflichtende Anbau einer Zwischenfrucht vor einer Sommerung muss daher in den betreffenden Gemarkungen bereits in diesem Herbst erfolgen.
Bis zum Jahresende soll eine Überarbeitung (Binnendifferenzierung) der § 13-Gebiete erfolgen. Daher ist es möglich, dass im Laufe des Jahres 2021 die zusätzlichen Anforderungen nicht mehr in allen Gemarkungen des WRRL-Beratungsgebietes umgesetzt werden müssen.
Wir halten Sie auf dem Laufenden sobald sich Neuerungen zu den Gebietskulissen aus der Binnendifferenzierung ergeben.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Neben den bisher genannten Vorgaben, die für alle landwirtschaftlich genutzten Flächen in Deutschland gelten, gibt es weitere zusätzliche Anforderungen für die §13-Gebiete („rote Gebiete“). Diese Regelungen gelten erst ab dem 01.01.2021 und betreffen derzeit fast alle Gemarkungen im Hessischen Ried:

  • Von der bereits zuvor beschriebenen berechneten Gesamtsumme des Stickstoff-Düngebedarfs im Betrieb müssen 20 % abgezogen werden. Diese um 20 % reduzierte betriebliche Menge darf nicht überschritten werden. Der Abzug wird folglich nicht schlagbezogen, sondern über die gesamte Betriebsfläche berechnet.
  • Die mit organischen Düngern und Wirtschaftsdüngern ausgebrachte Stickstoffmenge pro Jahr darf 170 kg N/ha auf einem Schlag oder einer Bewirtschaftungseinheit nicht überschreiten.
  • In den roten Gebieten gelten ab dem 01.2021 verlängerte Sperrfristen:
  • Zudem gelten für eine Herbstdüngung strengere Auflagen. Zu den Kulturen Winterraps, Wintergerste und zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung darf im Herbst nicht mehr gedüngt werden. Von dieser Vorgabe gibt es jedoch zwei Ausnahmen:
    • Zu Winterraps dürfen weiterhin die bereits geltenden 30 kg Ammoniumstickstoff bzw. 60 kg Gesamtstickstoff ausgebracht werden, falls mit einer Bodenprobe nachgewiesen wird, dass der Nmin-Gehalt unter 45 kg N/ha liegt.
    • Zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung dürfen Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost bzw. Champost bis zu einer maximalen Menge von 120 kg Gesamtstickstoff pro Hektar ausgebracht werden.
  • In der Zeit vom 1. September bis zum 30. September dürfen auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau mit flüssigen organischen Düngern, flüssigen Wirtschaftsdüngern und Gärresten (nach aktuellem Stand in Hessen auch feste Gärreste) maximal 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar ausgebracht werden.
  • Bei Flächen in Gebieten mit mehr als 550 mm Niederschlag pro Quadratmeter im langjährigen Mittel dürfen Sommerungen (Aussaat oder Pflanzung nach dem 01.02.) nur mit Stickstoff gedüngt werden, wenn zuvor im Herbst eine Zwischenfrucht angebaut und diese bis zum 15. Januar stehen gelassen wurde. Welche Flächen das im Hessischen Ried betrifft bzw. welche Daten dafür herangezogen werden, ist derzeit noch nicht näher definiert. Wurde die Vorkultur nach dem 01. Oktober geerntet, muss danach jedoch keine Zwischenfrucht angebaut werden.
Nach aktuellem Stand soll es innerhalb der bisher ausgewiesenen §13-Gebiete (rote Gebiete) bis Ende des Jahres 2020 unter Berücksichtigung der Nitratbelastung von Messstellen eine Gebietsanpassung (Binnendifferenzierung) geben. Dies hat zur Folge, dass es eventuell innerhalb unseres Beratungsgebiet Regionen geben könnte, die nicht mehr in der §13 Kulisse liegen. Über künftige Veränderungen der §13-Gebietskulissen werden wir Sie auf dem Laufenden halten.
 
Im Rahmen dieses Beitrags ist es leider nicht möglich auf alle Einzelheiten und Details einzugehen. Falls Sie noch Fragen zu den Neuerungen haben, können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen.

Wir helfen Ihnen gerne weiter!
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Im Rahmen von Beregnungswassermessungen (Nitrachek-Schnelltests) der WRRL-Beratung und Umfragen zum Nitratgehalt des Beregnungswassers wurden die N-Gehalte des Beregnungswassers von Dauerbeobachtungsbetrieben im Hessischen Ried erfasst und ausgewertet.

Besonders bei beregnungsintensiven Gemüse-, Sonder- und Ackerbaukulturen können der Kultur, je nach Beregnungsmenge und Nitratgehalt des Beregnungswassers, durchaus nennenswerte Mengen an Stickstoff zugeführt werden.

Die Menge an zugeführtem Stickstoff ergibt sich aus der Beregnungsmenge in mm und dem Nitratgehalt in mg NO3¯/l des Beregnungswassers. In Tabelle 1 ist die zugeführte Nitratmenge in Abhängigkeit von Wassermenge und Nitratgehalt des Beregnungswassers dargestellt. Bei einer für manche Kulturen praxisüblichen Beregnungsmenge von beispielsweise 120 mm/ha bei einem Nitratgehalt von 50 mg NO3¯/l ergibt sich daher eine N-Zufuhr von 13 kg N/ha. Dieser Stickstoff steht der Kultur sofort zur Verfügung und sollte für die Düngeplanung berücksichtigt werden.


Abbildung 1 zeigt die erfassten Nitratgehalte im Beregnungswasser im Hessischen Ried. Die orangefarbenen Balken entsprechen dem mittleren Nitratgehalt aller Analysen, die von der WRRL Beratung in den Jahren 2019 und 2020 erfasst wurden. Die grauen Vierecke markieren den höchsten und den niedrigsten Nitratgehalt. Im Mittel liegen die Nitratgehalte mit Werten deutlich unter 20 mg NO3¯/l relativ niedrig. Jedoch konnten vereinzelt Werte mit bis zu 85 mg NO3¯/l festgestellt werden. Bei entsprechend hohen Wassergaben sollte daher der N-Gehalt des Beregnungswassers für die Düngeplanung Berücksichtigung finden.

Abbildung 1: NO3¯Gehalte im Beregnungswasser im Hessischen Ried


Wir bieten Ihnen gerne an, Ihr Beregnungswasser für Sie kostenlos auf Nitrat zu analysieren.

Bitte kontaktieren Sie uns bei Interesse an einem Schnelltest Ihres Beregnungswassers.

 

Für Fragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bei einem Feldtag der WRRL-Beratung am 11.09.2019 in Gräfenhausen wurde sich unter anderem dem Thema Einstellung von Düngerstreuern angenommen. Als Referent stellte Herr Ulrich Lossie von der DEULA Nienburg GmbH anhand von verschiedenen Düngerstreuern einfache Möglichkeiten zur Optimierung des Streubilds vor.

Die wichtigsten Punkte dazu haben wir Ihnen in unten beigefügtem Bericht nochmal kurz zusammengefasst:

Bei Interesse an einer Streubildanalyse können Sie gerne einen Termin mit uns vereinbaren.