Seit dem 30. August 2019 gelten in Hessen ergänzende Maßnahmen zur Düngeverordnung (laut § 13) in bestimmten festgelegten Gebieten („Rote Gebiete“). Im WRRL-Beratungsgebiet im Hessischen Ried liegen annähernd alle Gemarkungen im Gebiet mit zusätzlichen Maßnahmen.

Für die ausgewiesenen gefährdeten Gebiete wurden in Hessen folgende drei Anforderungen / Regelungen festgelegt:

  1. Vor dem Aufbringen von Wirtschaftsdüngern und Gärresten müssen deren Stickstoffgehalt (Gesamtstickstoff und verfügbarer Stickstoff oder Ammoniumstickstoff) und deren Phosphatgehalt bekannt sein. Hierfür wird eine Analyse durch ein anerkanntes Labor benötigt.
  2. Der Kontrollwert in den zu erstellenden Nährstoffvergleichen wird abgesenkt. In den Jahren 2018, 2019, 2020 und später begonnenen Düngejahren darf der Kontrollwert (N-Saldo) 40 kg Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreiten.
  3. Es müssen größere Abstände (5 m) zu Oberflächengewässern eingehalten werden.

Nähere Erläuterungen können Sie unserem Beratungsrundbrief entnehmen:

Pdf-Beratungsrundbrief § 13 Gebiete (siehe unten)

 

Eine Liste mit allen Gemarkungen in denen die ergänzenden Maßnahmen gelten finden Sie hier:

Pdf Liste der Gemarkungen (siehe unten)

 

Eine Übersichtskarte von Hessen mit den Gemarkungen in denen die ergänzenden Maßnahmen gelten finden Sie hier: Pdf Karte Gemarkungen (siehe unten)

 

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

N-Düngung im Herbst

Eine Stickstoffdüngung nach der Ernte der letzten Hauptfrucht ist nur zulässig, wenn ein N-Bedarf besteht. Laut Düngeverordnung muss dieser vor der Düngung durch eine N‑Düngebedarfsermittlung nachgewiesen werden. Zudem ist eine N-Düngung nur für bestimmte Fruchtfolgen erlaubt.

Bei folgenden Vorfrüchten (Erntefrucht 2018) besteht grundsätzlich KEIN Düngebedarf:

  • Mais,
  • Zuckerrüben,
  • Raps,
  • Kartoffeln,
  • Feldgemüse oder
  • Leguminosen

 

Eine N-Düngung ist nur zu folgenden Kulturen zulässig:

Kultur

Aussaattermin

Düngung

Zwischenfrüchte

bis 15. September

bis 1. Oktober

Winterraps

bis 15. September

bis 1. Oktober

Wintergerste nur  nach Getreidevorfrucht

bis 1. Oktober

bis 1. Oktober

Feldfutter

bis 15. September

bis 1. Oktober

Grünland, mehrjähriges Feldfutter

bis 15. Mai

bis 1. November

Gemüse, Erdbeeren, Beerenobst

 

bis 1. Dezember

 

Maximale Düngemenge:

Maximal dürfen 60 kg Gesamtstickstoff pro Hektar oder 30 kg Ammoniumstickstoff pro Hektar ausgebracht werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Gemüse- und Beerenobstkulturen sowie Erdbeeren und Grünland.

Für die Ausbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Komposten gilt die oben genannte maximale Düngemenge (60/30-Regelung) nicht. Die ausgebrachte N-Menge muss aber für die (folgende) Kultur berücksichtigt und dokumentiert werden.

 

Nachernte-Nmin-Werte:

Im Rahmen der WRRL-Beratung im Hessischen Ried wurden einige Nachernte-Nmin-Werte nach Winterweizen ermittelt.

Für einige Gemarkungen und Bodenarten liegen somit Nmin-Bodenprobenergebnisse nach Winterweizen vor, die als Referenzwerte für die N-Düngebedarfsermittlung im Herbst verwendet werden können.

Die Ergebnisse können bei uns telefonisch oder per Mail angefragt werden.

 

P-Düngung

Für Flächen auf denen mehr als 30 kg/ha Phosphat im Jahr ausgebracht werden (z.B. durch organische Düngung), muss eine P‑Düngebedarfsermittlung erstellt werden.

Auf Schlägen in den Boden-Gehaltsstufen D und E darf die Kultur maximal bis in Höhe des P-Entzuges gedüngt werden. Der P-Bedarf kann ggf. auch über eine dreijährige Fruchtfolge ermittelt werden.


-> P-Entzugswerte für die Düngebedarfsermittlung können bei uns angefragt werden.

In unserem Beratungsrundbrief möchten wir Ihnen die wichtigsten Änderungen für das laufende Jahr und insbesondere für die anstehende Frühjahrsdüngung mit Stickstoff und Phosphat erläutern und Ihnen einen kurzen Überblick geben, was Sie für Ihre Düngebedarfsermittlung berücksichtigen müssen.

Zum Rundbrief gelangen Sie hier:

Excelrechner und Vorlagen zur Düngebedarfsermittlung des LLH:

https://www.llh.hessen.de/pflanze/boden-und-duengung/duengeverordnung/duengebedarfsermittlung-fruehjahr-2018/

 

Die neue Düngeverordnung auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft:

https://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Pflanzenbau/Ackerbau/_Texte/Duengung.html

 

Die neue Düngeverordnung – Der Gesetzestext:

https://www.gesetze-im-internet.de/d_v_2017/D%C3%BCV.pdf

Vorlagen und Erläuterungen zur Düngebedarfsermittlung im Gemüsebau des LLH:

https://www.llh.hessen.de/pflanze/gemuesebau-und-kraeuter/duengebedarfsermittlung-im-gemuesebau/

 

Die Getreideernte ist in vollem Gange und die Vorbereitungen für die Folgekultur laufen bereits. Mit Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung am 02.06.2017 können sich für die Folgekultur Änderungen für die Bewirtschaftung ergeben.  Mit unserem Rundbrief (einsehbar über die Rubrik ´Downloads´) möchten wir Sie über die wichtigsten Neuerungen informieren!

Da die bisherigen Vorschriften der Düngeverordnung als nicht ausreichend angesehen werden um die EG-Nitratrichtlinie in Deutschland umzusetzen, wurde die Düngeverordnung Ende März erneut angepasst. Die folgenden Neuerungen gelten seit dem 01. Mai 2020:
  • Für die Düngebedarfsermittlung muss in Zukunft als Ertragsniveau der durchschnittliche Ertrag der letzten 5 Jahre angenommen werden.
  • Bei der Frühjahrs-Düngebedarfsermittlung für Winterraps und Wintergerste, die bereits im Herbst gedüngt wurden muss die Herbstdüngung voll angerechnet werden.
    • Rindergülle und Gärreste:    60 % Mindestwirksamkeit im Jahr des Aufbringens
     
    • Schweinegülle:                     70 % Mindestwirksamkeit im Jahr des Aufbringens
     
  • Grundsätzlich dürfen bei einer Düngung mit organischen Düngern und Wirtschaftsdüngern keine Aufbringungsverluste mehr abgezogen werden.
  • Neu ergänzt wurde in der Düngeverordnung eine Sperrfrist für die Phosphatdüngung. Düngemittel (mineralisch und organisch), die mehr als 0,5 % Phosphat (P2O5) enthalten, dürfen in der Zeit vom 01. Dezember bis zum 15. Januar nicht aufgebracht werden.
  • Die Sperrfrist für Festmist, Kompost und Champost wurde verlängert vom 01. Dezember (bisher 15.12.) bis 15. Januar.
  • Neue Sperrfristen: Zeiträume in denen der entsprechende Dünger (phosphathaltiger Dünger und organischer Dünger) nicht ausgebracht werden darf:
  • In der Zeit vom 01. September bis 31. Oktober dürfen mit flüssigen organischen Düngemitteln und Gärresten (nach aktuellem Stand auch feste Gärreste) nur noch maximal 80 kg N/ha Gesamtstickstoff auf Grünland, Dauergrünland und Feldfutter (bei Aussaat bis 15. Mai) aufgebracht werden.
  • Die Düngeverordnung schreibt zudem neue Dokumentationspflichten In Zukunft muss jede aufgebrachte Düngung (sowohl mineralisch als auch organisch) innerhalb von zwei Tagen nach der Ausbringung schriftlich dokumentiert werden.
  • Zukünftig entfällt der Nährstoffvergleich (ab 2021). Anstelle des Nährstoffvergleichs müssen die Gesamtsumme der ausgebrachten Stickstoff- und Phosphatmenge sowie die Gesamtsumme des nach DüV errechneten Düngebedarfs dokumentiert werden.
  • Für die Berechnung der Obergrenze von 170 kg N/ha aus organischen Düngern dürfen in Zukunft Flächen mit Düngeverboten (z.B. vertraglich oder durch Agrarumweltmaßnahmen festgelegt) nicht mehr berücksichtigt werden.
  • Für die Düngung auf Flächen mit Hangneigung (ab 5 %) gibt es erhöhte Abstandsauflagen zur Böschungsoberkante und Vorgaben zur Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern.


Falls Sie Fragen zu den Neuerungen haben, können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen.

Wir helfen Ihnen gerne weiter!



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