Seit dem 30. August 2019 gelten in Hessen ergänzende Maßnahmen zur Düngeverordnung (laut § 13) in bestimmten festgelegten Gebieten („Rote Gebiete“). Im WRRL-Beratungsgebiet im Hessischen Ried liegen annähernd alle Gemarkungen im Gebiet mit zusätzlichen Maßnahmen.

Für die ausgewiesenen gefährdeten Gebiete wurden in Hessen folgende drei Anforderungen / Regelungen festgelegt:

  1. Vor dem Aufbringen von Wirtschaftsdüngern und Gärresten müssen deren Stickstoffgehalt (Gesamtstickstoff und verfügbarer Stickstoff oder Ammoniumstickstoff) und deren Phosphatgehalt bekannt sein. Hierfür wird eine Analyse durch ein anerkanntes Labor benötigt.
  2. Der Kontrollwert in den zu erstellenden Nährstoffvergleichen wird abgesenkt. In den Jahren 2018, 2019, 2020 und später begonnenen Düngejahren darf der Kontrollwert (N-Saldo) 40 kg Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreiten.
  3. Es müssen größere Abstände (5 m) zu Oberflächengewässern eingehalten werden.

Nähere Erläuterungen können Sie unserem Beratungsrundbrief entnehmen:

Pdf-Beratungsrundbrief § 13 Gebiete (siehe unten)

 

Eine Liste mit allen Gemarkungen in denen die ergänzenden Maßnahmen gelten finden Sie hier:

Pdf Liste der Gemarkungen (siehe unten)

 

Eine Übersichtskarte von Hessen mit den Gemarkungen in denen die ergänzenden Maßnahmen gelten finden Sie hier: Pdf Karte Gemarkungen (siehe unten)

 

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

N-Düngung im Herbst

Eine Stickstoffdüngung nach der Ernte der letzten Hauptfrucht ist nur zulässig, wenn ein N-Bedarf besteht. Laut Düngeverordnung muss dieser vor der Düngung durch eine N‑Düngebedarfsermittlung nachgewiesen werden. Zudem ist eine N-Düngung nur für bestimmte Fruchtfolgen erlaubt.

Bei folgenden Vorfrüchten (Erntefrucht 2018) besteht grundsätzlich KEIN Düngebedarf:

  • Mais,
  • Zuckerrüben,
  • Raps,
  • Kartoffeln,
  • Feldgemüse oder
  • Leguminosen

 

Eine N-Düngung ist nur zu folgenden Kulturen zulässig:

Kultur

Aussaattermin

Düngung

Zwischenfrüchte

bis 15. September

bis 1. Oktober

Winterraps

bis 15. September

bis 1. Oktober

Wintergerste nur  nach Getreidevorfrucht

bis 1. Oktober

bis 1. Oktober

Feldfutter

bis 15. September

bis 1. Oktober

Grünland, mehrjähriges Feldfutter

bis 15. Mai

bis 1. November

Gemüse, Erdbeeren, Beerenobst

 

bis 1. Dezember

 

Maximale Düngemenge:

Maximal dürfen 60 kg Gesamtstickstoff pro Hektar oder 30 kg Ammoniumstickstoff pro Hektar ausgebracht werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Gemüse- und Beerenobstkulturen sowie Erdbeeren und Grünland.

Für die Ausbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Komposten gilt die oben genannte maximale Düngemenge (60/30-Regelung) nicht. Die ausgebrachte N-Menge muss aber für die (folgende) Kultur berücksichtigt und dokumentiert werden.

 

Nachernte-Nmin-Werte:

Im Rahmen der WRRL-Beratung im Hessischen Ried wurden einige Nachernte-Nmin-Werte nach Winterweizen ermittelt.

Für einige Gemarkungen und Bodenarten liegen somit Nmin-Bodenprobenergebnisse nach Winterweizen vor, die als Referenzwerte für die N-Düngebedarfsermittlung im Herbst verwendet werden können.

Die Ergebnisse können bei uns telefonisch oder per Mail angefragt werden.

 

P-Düngung

Für Flächen auf denen mehr als 30 kg/ha Phosphat im Jahr ausgebracht werden (z.B. durch organische Düngung), muss eine P‑Düngebedarfsermittlung erstellt werden.

Auf Schlägen in den Boden-Gehaltsstufen D und E darf die Kultur maximal bis in Höhe des P-Entzuges gedüngt werden. Der P-Bedarf kann ggf. auch über eine dreijährige Fruchtfolge ermittelt werden.


-> P-Entzugswerte für die Düngebedarfsermittlung können bei uns angefragt werden.

In unserem Beratungsrundbrief möchten wir Ihnen die wichtigsten Änderungen für das laufende Jahr und insbesondere für die anstehende Frühjahrsdüngung mit Stickstoff und Phosphat erläutern und Ihnen einen kurzen Überblick geben, was Sie für Ihre Düngebedarfsermittlung berücksichtigen müssen.

Zum Rundbrief gelangen Sie hier:

Excelrechner und Vorlagen zur Düngebedarfsermittlung des LLH:

https://www.llh.hessen.de/pflanze/boden-und-duengung/duengeverordnung/duengebedarfsermittlung-fruehjahr-2018/

 

Die neue Düngeverordnung auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft:

https://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Pflanzenbau/Ackerbau/_Texte/Duengung.html

 

Die neue Düngeverordnung – Der Gesetzestext:

https://www.gesetze-im-internet.de/d_v_2017/D%C3%BCV.pdf

Vorlagen und Erläuterungen zur Düngebedarfsermittlung im Gemüsebau des LLH:

https://www.llh.hessen.de/pflanze/gemuesebau-und-kraeuter/duengebedarfsermittlung-im-gemuesebau/

 

Die Getreideernte ist in vollem Gange und die Vorbereitungen für die Folgekultur laufen bereits. Mit Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung am 02.06.2017 können sich für die Folgekultur Änderungen für die Bewirtschaftung ergeben.  Mit unserem Rundbrief (einsehbar über die Rubrik ´Downloads´) möchten wir Sie über die wichtigsten Neuerungen informieren!

Da die bisherigen Vorschriften der Düngeverordnung als nicht ausreichend angesehen werden um die EG-Nitratrichtlinie in Deutschland umzusetzen, wurde die Düngeverordnung Ende März erneut angepasst. Die folgenden Neuerungen gelten seit dem 01. Mai 2020:
  • Für die Düngebedarfsermittlung muss in Zukunft als Ertragsniveau der durchschnittliche Ertrag der letzten 5 Jahre angenommen werden.
  • Bei der Frühjahrs-Düngebedarfsermittlung für Winterraps und Wintergerste, die bereits im Herbst gedüngt wurden muss die Herbstdüngung voll angerechnet werden.
    • Rindergülle und Gärreste:    60 % Mindestwirksamkeit im Jahr des Aufbringens
     
    • Schweinegülle:                     70 % Mindestwirksamkeit im Jahr des Aufbringens
     
  • Grundsätzlich dürfen bei einer Düngung mit organischen Düngern und Wirtschaftsdüngern keine Aufbringungsverluste mehr abgezogen werden.
  • Neu ergänzt wurde in der Düngeverordnung eine Sperrfrist für die Phosphatdüngung. Düngemittel (mineralisch und organisch), die mehr als 0,5 % Phosphat (P2O5) enthalten, dürfen in der Zeit vom 01. Dezember bis zum 15. Januar nicht aufgebracht werden.
  • Die Sperrfrist für Festmist, Kompost und Champost wurde verlängert vom 01. Dezember (bisher 15.12.) bis 15. Januar.
  • Neue Sperrfristen: Zeiträume in denen der entsprechende Dünger (phosphathaltiger Dünger und organischer Dünger) nicht ausgebracht werden darf:
  • In der Zeit vom 01. September bis 31. Oktober dürfen mit flüssigen organischen Düngemitteln und Gärresten (nach aktuellem Stand auch feste Gärreste) nur noch maximal 80 kg N/ha Gesamtstickstoff auf Grünland, Dauergrünland und Feldfutter (bei Aussaat bis 15. Mai) aufgebracht werden.
  • Die Düngeverordnung schreibt zudem neue Dokumentationspflichten In Zukunft muss jede aufgebrachte Düngung (sowohl mineralisch als auch organisch) innerhalb von zwei Tagen nach der Ausbringung schriftlich dokumentiert werden.
  • Zukünftig entfällt der Nährstoffvergleich (ab 2021). Anstelle des Nährstoffvergleichs müssen die Gesamtsumme der ausgebrachten Stickstoff- und Phosphatmenge sowie die Gesamtsumme des nach DüV errechneten Düngebedarfs dokumentiert werden.
  • Für die Berechnung der Obergrenze von 170 kg N/ha aus organischen Düngern dürfen in Zukunft Flächen mit Düngeverboten (z.B. vertraglich oder durch Agrarumweltmaßnahmen festgelegt) nicht mehr berücksichtigt werden.
  • Für die Düngung auf Flächen mit Hangneigung (ab 5 %) gibt es erhöhte Abstandsauflagen zur Böschungsoberkante und Vorgaben zur Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern.


Falls Sie Fragen zu den Neuerungen haben, können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen.

Wir helfen Ihnen gerne weiter!



Anhänge:
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In unseren zurückliegenden Beratungsrundbriefen hatten wir regelmäßig über die Bewirtschaftungsauflagen in den „Roten Gebieten“ (§13-Gebiete) informiert. Unter anderem ging es um den verpflichtenden Zwischenfruchtanbau vor einer Sommerung, wenn diese mit Stickstoff gedüngt werden soll. Lediglich Trockengebiete mit weniger als 550 mm Jahresniederschlag werden von dieser Verpflichtung ausgenommen. Ursprünglich wurde für die Ermittlung der durchschnittlichen Niederschlagsmenge der dreißigjährige Mittelwert angesetzt. In diesem Zeitraum lag das gesamte Beratungsgebiet über dem Grenzwert von 550 mm Niederschlag.
Nach einer aktuellen Überarbeitung wird für die Berechnung der durchschnittlichen Niederschlagsmenge das zehnjährige Niederschlagsmittel angesetzt. Durch die Anpassung des Zeitraums wird  ab diesem Jahr ein Teil des Beratungsgebiets als Trockengebiet mit weniger als 550 mm Jahresniederschlag geführt (in der Karte gelb markierte Flächen).  Für diese Gebiete entfällt bis auf Weiteres der verpflichtende Zwischenfruchtanbau vor einer Sommerung.

Ob Ihre Flächen von der Verpflichtung befreit sind kann unter folgendem Link eingesehen werden:
https://geobox-i.de/GBV-HE/

Die Darstellung funktioniert am besten, wenn Sie als Browser Mozilla Firefox verwenden.

Folgende Einstellungen müssen Sie an den Layern der Kartenauswahl vornehmen (vgl.  Abbildung):

 

  • Aktivieren von „jährlicher Niederschlag im 10 jährigen Mittel kleiner 550 mm (=gelb markierte Flächen)
  • Aktivieren von „Düngeverordnung“ mit Haken an „Mit Nitrat belastete Gebiete“ (=rot markierte Flächen – nur sichtbar bei Zoom bis zu einem Maßstab größer 1 : 10.000)
  • Aktivieren von „Liegenschaftskarte“ (nur sichtbar bei Zoom bis zu einem Maßstab kleiner 1 : 10.000)
  • links oben unter dem Feld „Grundkarten-Galerie“ eine Hintergrundkarte auswählen (im Beispiel wurde „Bilddaten mit Beschriftung“ ausgewählt)

 

Hinweis:

Eine gleichzeitige Darstellung der Liegenschaftskarte und der rot markierten Flächen ist nicht möglich, da die beiden Layer derzeit nur bei unterschiedlichen Maßstäben angezeigt werden können.

Der aktuelle Maßstab wird Ihnen in der Ecke links unten angezeigt.

 

Abbildung 1: Kartenausschnitt der Gebietskulissen „Trockengebiet“ (gelb) und „Rote Gebiete“ (rot)

 

Zusammenfassung:

  • Verpflichtender Zwischenfruchtanbau vor einer Sommerung (falls die Sommerung mit Stickstoff gedüngt werden soll) auf Rot gekennzeichneten Flächen (=„Rote Gebiete“)
  • Bei einer Überlagerung von Gelb und Rot markierten Flächen ist der Anbau einer Zwischenfrucht vor einer Sommerung nicht verpflichtend, da die Flächen als Trockengebiet gekennzeichnet sind

 

Falls Sie Fragen zu den Auflagen haben, die sich aus den Gebietskulissen ergeben, können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen.

 


Seit 01.01.2021 ist die hessische Ausführungsverordnung zur Bundes-Düngeverordnung in Kraft. Dadurch wurden für die §13-Gebiete („Rote Gebiete“) neue Regelungen festgelegt.

 

Welche Flächen in den neu ausgewiesenen §13-Gebieten liegen (nach der Binnendifferenzierung) und daher von den neuen Regelungen betroffen sind, kann im Geoportal Hessen über folgenden Link abgerufen werden:

 

https://www.geoportal.hessen.de/map?WMC=3430

 

(Die Karten können nur mit einem aktuellen Browser geöffnet werden)

 

Befindet sich eine Fläche zu 50 % oder mehr in der Kulisse, gelten die Regelungen für den gesamten Schlag.

 

Sieben Bestimmungen sind verpflichtend für alle Bundesländer in den §13-Gebieten festgelegt. Diese haben wir Ihnen bereits in unseren Beratungsrundbriefen 2020 aufgelistet.

Mindestens zwei weitere Anforderungen müssen die Bundesländer individuell festlegen.

 

In Hessen gelten folgende ergänzende Regelungen in den §13-Gebieten:

 

  • Wirtschaftsdünger darf nur aufgebracht werden, wenn vor dem Aufbringen der Gehalt an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff (Ammonium) und Phosphat ermittelt worden ist. Die Wirtschaftsdünger müssen alle zwei Jahre auf die genannten Nährstoffe analysiert werden.
  • auf Ackerland dürfen maximal 130 kg/Hektar und Jahr Gesamtstickstoff aus organischen Düngemitteln aufgebracht werden. Davon ausgenommen sind Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost bzw. Champost.

Feldgemüsebaubetriebe können alternativ eine Stoffstrombilanz über den gesamten Betrieb erstellen, deren Kontrollwert im gleitenden dreijährigen Mittel 75 kg/Hektar und Jahr nicht überschreiten darf.

 

 

Weitere Informationen finden Sie auch unter:

 

https://umwelt.hessen.de/presse/pressemitteilung/neue-landesduengeverordnung-ist-am-31-dezember-2020-in-kraft-getreten

 

https://umwelt.hessen.de/sites/default/files/media/hmuelv/2020-12-30_avduev.pdf

 

https://www.hlnug.de/themen/wasser/grundwasser/belastete-gebiete-nach-duev
Mit den Anpassungen der Düngeverordnung im Mai 2020 und mit den zusätzlichen Anforderungen für die
gefährdeten Gebiete („Rote Gebiete“) gibt es Änderungen für die Ausbringungszeiträume von Düngemitteln (neue Sperrfristen). 

 

Generell gilt, dass nach der Ernte der letzten Hauptfrucht Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff (1,5 % N in der Trockenmasse) nicht ausgebracht werden dürfen. Es gibt jedoch Ausnahmen:
  • Gemüsebaukulturen und Beerenobst dürfen nach einer schriftlichen Bedarfsermittlung bis einschließlich 30.11. gedüngt werden. Ab 01.12. beginnt für diese Kulturen die Sperrfrist für flüssige organische sowie für mineralische Düngemittel und dauert bis einschließlich 31.01 an.
  • Grünland, Dauergrünland und Feldfutter (bei Aussaat bis 15. Mai) darf bei festgestelltem Bedarf bis 31. Oktober gedüngt werden. Zusätzlich gilt: In der Zeit vom 01. September bis 31. Oktober dürfen mit flüssigen organischen Düngemitteln und Gärresten nur noch maximal 80 kg N/ha Gesamtstickstoff aufgebracht werden. Ab 01.11. gilt für flüssige organische sowie für mineralische Düngemittel bis einschließlich 31.01. eine Sperrfrist.
  • Im Ackerbau dürfen flüssige organische Dünger wie Güllen, Gärreste (auch feste Gärreste), Geflügelmist, Klärschlamm und mineralische Düngemittel nach der Ernte der Hauptfrucht nur ausgebracht werden, wenn ein Düngebedarf nachgewiesen werden kann. Eine Düngung nach der Ernte der Hauptfrucht ist in der Regel nur nach Getreide und nur zu den Kulturen Wintergerste, Winterraps, Zwischenfrüchte oder Feldfutter erlaubt. Wichtig dabei ist, dass die genannten Kulturen bis zum 15.09. bzw. bis zum 01.10. (im Fall von Wintergerste) gesät wurden.
    Der Zeitraum der Sperrfrist für flüssige organische Dünger und mineralische Dünger beginnt am 01.10. und endet am 31.01.
  • Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost und Pilzsubstrat dürfen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht ausgebracht werden. Im Zeitraum vom 01.12. (früher 15.12.) bis zum 15.01. gilt für diese Stoffe eine Sperrfrist.

Seit diesem Mai muss der pflanzenverfügbare Anteil des ausgebrachten Stickstoffs, der nach der Ernte der
Hauptfrucht ausgebracht wurde komplett der Folgekultur angerechnet werden (mineralischer Dünger zu 100 %, Gülle mindestens zu 60 % bzw. Schweinegülle zu 70 %, Festmist mindestens zu 25 %, Pilzsubstrat mindestens zu 10 % und Kompost mindestens zu 5 %). Wurde beispielsweise im Herbst die Kultur Winterraps mit 40 kg N/ha mineralisch gedüngt, so muss diese Menge vom ermittelten Düngebedarf im Frühjahr abgezogen werden.

Neu ergänzt wurde in der Anpassung der Düngeverordnung eine Sperrfrist für die Phosphatdüngung. Düngemittel (mineralisch und organisch), die mehr als 0,5 % Phosphat (P2O5) enthalten, dürfen in der Zeit vom 01. Dezember bis zum 15. Januar nicht aufgebracht werden.

Für Fragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Da die bisherigen Vorschriften der Düngeverordnung als nicht ausreichend angesehen werden um die EG-Nitratrichtlinie in Deutschland umzusetzen, wurde die Düngeverordnung Ende März erneut angepasst. In unserem letzten Rundbrief im Mai hatten wir Sie bereits über die Neuerungen der Düngeverordnung, die seit dem 01.05.2020 gelten, informiert. Zudem wurden für § 13 Gebiete („rote Gebiete“) zusätzliche Anforderungen erlassen. Diese Regelungen gelten erst ab dem 01.01.2021 und betreffen derzeit fast alle Gemarkungen im Hessischen Ried. Im Folgenden möchten wir Ihnen eine kurze Zusammenfassung der § 13 Auflagen in den roten Gebieten geben:

  • Reduzierung des betrieblichen Gesamtdüngebedarfs um 20 %
  • Schlagbezogene 170 kg N/ha Grenze für organische Dünger außer Kompost
  • Verlängerte Sperrfristen für stickstoffhaltige Düngemittel
  • Zu den Kulturen Winterraps, Wintergerste und zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung darf im Herbst nicht mehr gedüngt werden (Ausnahmen: zu Zwischenfrüchte zur Futternutzung; zu Winterraps, falls mit einer Bodenprobe nachgewiesen werden kann, dass der Nmin-Gehalt unter 45 kg N/ha liegt)
  • In der Zeit vom 1. September bis zum 30. September dürfen auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau mit flüssigen organischen Düngern, flüssigen Wirtschaftsdüngern und Gärresten (nach aktuellem Stand in Hessen auch feste Gärreste) maximal 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar ausgebracht werden
  • Bei Flächen in Gebieten mit mehr als 550 mm Niederschlag pro Quadratmeter im langjährigen Mittel dürfen Sommerungen (Aussaat oder Pflanzung nach dem 01.02.) nur mit Stickstoff gedüngt werden, wenn zuvor im Herbst eine Zwischenfrucht angebaut und diese bis zum 15. Januar stehen gelassen wurde. Wurde die Vorkultur nach dem 01. Oktober geerntet, muss danach jedoch keine Zwischenfrucht angebaut werden (Achtung: die Zwischenfrucht muss bereits im Herbst 2020 gesät werden)

Gerade der zuletzt genannte Punkt wies noch Unklarheiten auf und führte vermehrt zu Rückfragen seitens der Betriebe. Vor kurzem konnte dieser Punkt nochmals konkretisiert werden:

Das aktuell gültige langjährige Niederschlagsmittel bezieht sich auf das 30-jährige Mittel des Deutschen Wetterdienstes (DWD, 1981-2010). Unseren Informationen nach liegt in diesem Betrachtungszeitraum ganz Hessen über dem Grenzwert von 550 mm Niederschlag pro Quadratmeter. Die Ausnahmeregelung trifft daher im Beratungsgebiet aktuell nicht zu.

Der verpflichtende Anbau einer Zwischenfrucht vor einer Sommerung gilt für die derzeit ausgewiesenen § 13-Gebiete („rote Gebiete“) und muss bereits im Herbst 2020 für die Sommerung 2021 erfolgen. Wird vor einer Sommerung 2021 keine Zwischenfrucht oder Kultur über Winter angebaut, darf die Sommerung 2021 nicht gedüngt werden (weder organisch noch mineralisch).

Eine Einarbeitung der Zwischenfruchtbestände ist nach derzeitigem Stand nach dem 15. Januar möglich (ein früheres Mulchen der Flächen ist erlaubt). Im Gegensatz zu ÖVF-Zwischenfruchtflächen dürfen auch Reinsaaten gesät werden.

Nach derzeitigem Stand werden nahezu alle Gemarkungen im Hessischen Ried als § 13 Gebiete („rote Gebiete“) eingestuft. Der verpflichtende Anbau einer Zwischenfrucht vor einer Sommerung muss daher in den betreffenden Gemarkungen bereits in diesem Herbst erfolgen.
Bis zum Jahresende soll eine Überarbeitung (Binnendifferenzierung) der § 13-Gebiete erfolgen. Daher ist es möglich, dass im Laufe des Jahres 2021 die zusätzlichen Anforderungen nicht mehr in allen Gemarkungen des WRRL-Beratungsgebietes umgesetzt werden müssen.
Wir halten Sie auf dem Laufenden sobald sich Neuerungen zu den Gebietskulissen aus der Binnendifferenzierung ergeben.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Neben den bisher genannten Vorgaben, die für alle landwirtschaftlich genutzten Flächen in Deutschland gelten, gibt es weitere zusätzliche Anforderungen für die §13-Gebiete („rote Gebiete“). Diese Regelungen gelten erst ab dem 01.01.2021 und betreffen derzeit fast alle Gemarkungen im Hessischen Ried:

  • Von der bereits zuvor beschriebenen berechneten Gesamtsumme des Stickstoff-Düngebedarfs im Betrieb müssen 20 % abgezogen werden. Diese um 20 % reduzierte betriebliche Menge darf nicht überschritten werden. Der Abzug wird folglich nicht schlagbezogen, sondern über die gesamte Betriebsfläche berechnet.
  • Die mit organischen Düngern und Wirtschaftsdüngern ausgebrachte Stickstoffmenge pro Jahr darf 170 kg N/ha auf einem Schlag oder einer Bewirtschaftungseinheit nicht überschreiten.
  • In den roten Gebieten gelten ab dem 01.2021 verlängerte Sperrfristen:
  • Zudem gelten für eine Herbstdüngung strengere Auflagen. Zu den Kulturen Winterraps, Wintergerste und zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung darf im Herbst nicht mehr gedüngt werden. Von dieser Vorgabe gibt es jedoch zwei Ausnahmen:
    • Zu Winterraps dürfen weiterhin die bereits geltenden 30 kg Ammoniumstickstoff bzw. 60 kg Gesamtstickstoff ausgebracht werden, falls mit einer Bodenprobe nachgewiesen wird, dass der Nmin-Gehalt unter 45 kg N/ha liegt.
    • Zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung dürfen Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost bzw. Champost bis zu einer maximalen Menge von 120 kg Gesamtstickstoff pro Hektar ausgebracht werden.
  • In der Zeit vom 1. September bis zum 30. September dürfen auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau mit flüssigen organischen Düngern, flüssigen Wirtschaftsdüngern und Gärresten (nach aktuellem Stand in Hessen auch feste Gärreste) maximal 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar ausgebracht werden.
  • Bei Flächen in Gebieten mit mehr als 550 mm Niederschlag pro Quadratmeter im langjährigen Mittel dürfen Sommerungen (Aussaat oder Pflanzung nach dem 01.02.) nur mit Stickstoff gedüngt werden, wenn zuvor im Herbst eine Zwischenfrucht angebaut und diese bis zum 15. Januar stehen gelassen wurde. Welche Flächen das im Hessischen Ried betrifft bzw. welche Daten dafür herangezogen werden, ist derzeit noch nicht näher definiert. Wurde die Vorkultur nach dem 01. Oktober geerntet, muss danach jedoch keine Zwischenfrucht angebaut werden.
Nach aktuellem Stand soll es innerhalb der bisher ausgewiesenen §13-Gebiete (rote Gebiete) bis Ende des Jahres 2020 unter Berücksichtigung der Nitratbelastung von Messstellen eine Gebietsanpassung (Binnendifferenzierung) geben. Dies hat zur Folge, dass es eventuell innerhalb unseres Beratungsgebiet Regionen geben könnte, die nicht mehr in der §13 Kulisse liegen. Über künftige Veränderungen der §13-Gebietskulissen werden wir Sie auf dem Laufenden halten.
 
Im Rahmen dieses Beitrags ist es leider nicht möglich auf alle Einzelheiten und Details einzugehen. Falls Sie noch Fragen zu den Neuerungen haben, können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen.

Wir helfen Ihnen gerne weiter!
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