In unseren zurückliegenden Beratungsrundbriefen hatten wir regelmäßig über die Bewirtschaftungsauflagen in den „Roten Gebieten“ (§13-Gebiete) informiert. Unter anderem ging es um den verpflichtenden Zwischenfruchtanbau vor einer Sommerung, wenn diese mit Stickstoff gedüngt werden soll. Lediglich Trockengebiete mit weniger als 550 mm Jahresniederschlag werden von dieser Verpflichtung ausgenommen. Ursprünglich wurde für die Ermittlung der durchschnittlichen Niederschlagsmenge der dreißigjährige Mittelwert angesetzt. In diesem Zeitraum lag das gesamte Beratungsgebiet über dem Grenzwert von 550 mm Niederschlag.
Nach einer aktuellen Überarbeitung wird für die Berechnung der durchschnittlichen Niederschlagsmenge das zehnjährige Niederschlagsmittel angesetzt. Durch die Anpassung des Zeitraums wird  ab diesem Jahr ein Teil des Beratungsgebiets als Trockengebiet mit weniger als 550 mm Jahresniederschlag geführt (in der Karte gelb markierte Flächen).  Für diese Gebiete entfällt bis auf Weiteres der verpflichtende Zwischenfruchtanbau vor einer Sommerung.

Ob Ihre Flächen von der Verpflichtung befreit sind kann unter folgendem Link eingesehen werden:
https://geobox-i.de/GBV-HE/

Die Darstellung funktioniert am besten, wenn Sie als Browser Mozilla Firefox verwenden.

Folgende Einstellungen müssen Sie an den Layern der Kartenauswahl vornehmen (vgl.  Abbildung):

 

  • Aktivieren von „jährlicher Niederschlag im 10 jährigen Mittel kleiner 550 mm (=gelb markierte Flächen)
  • Aktivieren von „Düngeverordnung“ mit Haken an „Mit Nitrat belastete Gebiete“ (=rot markierte Flächen – nur sichtbar bei Zoom bis zu einem Maßstab größer 1 : 10.000)
  • Aktivieren von „Liegenschaftskarte“ (nur sichtbar bei Zoom bis zu einem Maßstab kleiner 1 : 10.000)
  • links oben unter dem Feld „Grundkarten-Galerie“ eine Hintergrundkarte auswählen (im Beispiel wurde „Bilddaten mit Beschriftung“ ausgewählt)

 

Hinweis:

Eine gleichzeitige Darstellung der Liegenschaftskarte und der rot markierten Flächen ist nicht möglich, da die beiden Layer derzeit nur bei unterschiedlichen Maßstäben angezeigt werden können.

Der aktuelle Maßstab wird Ihnen in der Ecke links unten angezeigt.

 

Abbildung 1: Kartenausschnitt der Gebietskulissen „Trockengebiet“ (gelb) und „Rote Gebiete“ (rot)

 

Zusammenfassung:

  • Verpflichtender Zwischenfruchtanbau vor einer Sommerung (falls die Sommerung mit Stickstoff gedüngt werden soll) auf Rot gekennzeichneten Flächen (=„Rote Gebiete“)
  • Bei einer Überlagerung von Gelb und Rot markierten Flächen ist der Anbau einer Zwischenfrucht vor einer Sommerung nicht verpflichtend, da die Flächen als Trockengebiet gekennzeichnet sind

 

Falls Sie Fragen zu den Auflagen haben, die sich aus den Gebietskulissen ergeben, können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen.

 

 

Auf zwei Demoschlägen mit den Kulturen Winterweizen bzw. Wintergerste werden durch die WRRL-Beratung in regelmäßigen Abständen Chlorophyllmessungen durchgeführt. Neben der Bestimmung des Chlorophyllgehalts wird zusätzlich die Bodentemperatur und in unregelmäßigen Abständen der Nitratgehalt im Pflanzensaft sowie der Nmin im Boden bis 90 cm Tiefe erfasst.

Die Messreihen können Ihnen dabei helfen Rückschlüsse auf die N-Versorgung Ihrer Getreidebestände zu ziehen und gegebenenfalls die anstehenden Düngemaßnahmen besser an den aktuellen Kulturbedarf anzupassen. Beispielsweise können Mineralisationsschübe aufgrund der Witterung frühzeitig erkannt und der dadurch im Boden verfügbar gewordene Stickstoff für die weitere Düngeplanung berücksichtigt werden. Die Ergebnisse weisen zudem darauf hin ob die Stickstoffaufnahme der Kultur z.B. durch die Trockenheit bereits gehemmt ist und daher weitere Düngegaben nur bei ausreichender Wasserversorgung sinnvoll sind.
Die Ergebnisse der Messungen werden wir in regelmäßigen Abständen aktualisieren und hier veröffentlichen.

 


Messreihe Winterweizen:

Flächendaten:

Standort: Leeheim
Vorfrucht: Zuckerrüben
Kultur: Winterweizen (Vermehrung)
Sorte: Ambello
Frühjahrs-Nmin-Wert am 19.02.2021: 21 kg N/ha (0-90 cm)
1. Düngetermin 21.02.2021: 80 kg N/ha mit Ammonsulfatsalpeter
2. Düngetermin 08.04.2021: 80 kg N/ha mit Kalkammonsalpeter


 

Ab dem 26.3. wurde in regelmäßigen Abständen der Chlorophyllgehalt der Blätter bestimmt (grüne Linie). Ab dem 01.4.2021 wurde zusätzlich zu jedem Messtermin die Bodentemperatur in 15 cm Tiefe erfasst (braune Linie). Am 01.04.2021 wurde anhand einer Pflanzensaftmessung der Nitratgehalt im Pflanzensaft bestimmt. Die zweite N-Gabe erfolgte in Höhe von 80 kg N/ha mit Kalkammonsalpeter am 08.04.2021 (rotes Dreieck). Kurz zuvor wurde ein Nmin-Gehalt im Boden von 56 kg N/ha in 0-90 cm Tiefe gemessen.

 

Einordnung der Messwerte:

Der Chlorophyllgehalt eines optimal mit Nährstoffen versorgten Weizenbestands liegt ab dem Zeitpunkt des Schossens (ab EC 30) bei ca. 715 (orange Linie). Dabei ist es wichtig zu erwähnen, dass neben Stickstoff auch weitere Nährstoffe (insbesondere Schwefel) Einfluss auf die Grünfärbung des Getreides haben. Darüber hinaus muss der Nährstofffluss im Boden durch ausreichend Feuchtigkeit gewährleitet sein. Falls ein Nährstoffmangel vorliegt oder der Nährstofffluss im Boden z. B. durch Trockenheit gestört ist, kann die Grünfärbung einen vermeintlichen Stickstoffmangel vortäuschen (der Bestand wird heller) obwohl andere Faktoren dafür verantwortlich sind. Eine weitere N-Düngung würde in diesem Fall kaum eine Erhöhung des Chlorophyllgehalts bzw. eine Verbesserung der Stickstoffversorgung bewirken, kann jedoch das Risiko von hohen Rest-Nmin-Gehalten nach der Ernte erhöhen.
Des Weiteren gilt es zu beachten, dass sich die Grünfärbung bei Getreide sortenbedingt sehr stark unterscheiden kann. Für die Chlorophyllmessungen werden diese Sorteneffekte durch „Sortenkorrekturwerte“ bereinigt.

Zu Beginn der Messreihe am 26.03. lag der Chlorophyllmesswert bei 637. Dies entspricht einem N-Bedarf von ca. 50 kg N/ha. In der Folge nahm der Chlorophyllgehalt trotz einer N-Düngung von 80 kg N/ha (08.04) bis zum 19.04. auf 613 kontinuierlich ab. Erst am 23.4. wurde mit 644 ein höherer Messwert als zu Beginn der Messreihe gemessen.

Die Bodentemperatur in 15 cm Tiefe liegt im Beobachtungszeitraum mit leicht schwankenden Werten bei knapp unter oder knapp über 10 °C. Die kühle Witterung führte bisher zu keiner nennenswerten Erhöhung der Bodentemperatur.

Auf Basis der Werte lässt sich vermuten, dass aufgrund der im April vorherrschenden Trockenheit der Nährstofffluss im Boden teilweise unterbrochen ist. Diese Vermutung wird durch eine Nmin-Bodenprobe kurz vor der zweiten Düngergabe am 08.04.2021 bekräftigt. Obwohl der gemessene Chlorophyllwert mit 624 deutlich unter dem Optimalbereich lag, konnte in der Bodenschicht 0-90 cm ein Nmin-Gehalt von 55 kg N/ha (0-30 cm: 26 kg N/ha; 30-60 cm: 16 kg N/ha; 0-90 cm: 13 kg N/ha) ermittelt werden. Darüber hinaus zeigt eine Messung des Pflanzensafts mit 329 ppm Nitrat (Optimalwert ab 400 ppm), dass es der Pflanze wegen den ausbleibenden Niederschlägen nicht möglich ist, den im Boden vorhandenen Stickstoff aufzunehmen.

Auch in der weiteren Folge blieb der Chlorophyllmesswert trotz der Düngung von 80 kg N/ha relativ konstant bei Werten um 610. Erst zur Chlorophyllmessung am 23.04.2021 konnte eine deutliche Zunahme des Messwerts festgestellt werden. Vermutlich konnte mittlerweile ein Teil des gedüngten  bzw. des noch im Boden vorhandenen Stickstoffs durch den Weizen aufgenommen werden.
Schwefelmangel als eine mögliche Ursache für die relativ niedrigen Chlorophyllmesswerte des Bestandes kann durch die ASS Gabe im Frühjahr ausgeschlossen werden.


Update 12.05.2021:

Ab dem 25.04. bis zum 09.05.2021 konnte eine stetige Zunahme des Chlorophyllmesswerts von 635 auf 680 festgestellt werden. Der Chlorophyllwert liegt somit am 09.05. nur noch leicht unter dem angestrebten Optimalwert. Die in diesem Zeitraum gefallenen Niederschläge (ca. 25 mm) bewirkten eine Durchfeuchtung des Oberbodens, so dass der im Boden vorhandene Stickstoff für die Kultur verfügbar wurde. Die wärmere Witterung (insbesondere moderate Nachttemperaturen) führten zudem zu guten Wachstumsbedingungen.

Vielerorts schiebt der Weizen das letzte Blatt. Falls Sie also eine 3. Gabe bzw. eine Qualitätsgabe planen, sollte diese aus Grundwasserschutzsicht demnächst erfolgen. Spätestens zum Ährenspitzen sollte die Düngung zum Weizen abgeschlossen sein, da sonst das Risiko besteht, dass der Stickstoff nicht mehr komplett durch den Weizen aufgenommen werden kann. Bei ausbleibenden Niederschlägen sollte zudem eine Beregnung erfolgen, damit der Stickstoff für die Proteinbildung zur Verfügung steht.


Update 09.06.2021:

Im Zeitraum vom 10.5. bis zum 26.5.2021 konnte eine leichte Abnahme des Chlorophyllmesswerts von 680 auf 650 beobachtet werden. Dies entspricht einer Zunahme des gemessenen N-Bedarfs von ca. 20 kg N/ha auf 40 kg N/ha. Scheinbar konnte der durch die 1. und 2. Düngegabe ausgebrachte mineralische Stickstoff mittlerweile größtenteils durch die Kultur aufgebraucht werden. Die weiterhin ungewöhnliche kühle Witterung im Mai mit folglich niedrigen Bodentemperaturen führte zu einer Verzögerung der N-Nachlieferung aus dem Boden.

Ab dem 26.5. bis zum 09.6.2021 konnte eine augenfällige Steigerung des Chlorophyllmesswerts von 650 auf 702 festgestellt werden. Zum Zeitpunkt der letzten Messung lag der Winterweizen somit im Optimalbereich. Der Anstieg des Messwerts kann auf die stärkere N-Nachlieferung aus dem Boden zurückgeführt werden. Die schauerartig gefallenen Niederschläge der vergangenen Wochen und der deutliche Temperaturanstieg mit merklich steigenden Bodentemperaturen ab Ende Mai führten zu idealen Mineralisationsbedingungen. Aufgrund der lange verzögerten N-Nachlieferung aus dem Boden ist unter den aktuellen Witterungsbedingungen auch weiterhin mit einer verstärkten N-Nachlieferung aus dem Boden zu rechnen. 

Aktuell befindet sich der Weizen in der Blüte. Die Ährengabe auch bei spät gesätem Weizen sollte aus Grundwasserschutzsicht abgeschlossen sein. Spätere N-Gaben erhöhen das Risiko, dass der Stickstoff nicht mehr durch den Weizen aufgenommen werden kann.

Die vergangenen Niederschläge fielen größtenteils schauerartig und ungleichmäßig über das Beratungsgebiet verteilt. In Gebieten mit vergleichsweise niedrigen Niederschlagssummen sollte daher über eine Beregnung nachgedacht werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Stickstoff aus der Ährengabe nicht komplett durch den Weizen aufgenommen werden konnte.

 

Messreihe Wintergerste:

Flächendaten:

Standort: Leeheim
Vorfrucht: Wintergerste
Kultur: Wintergerste (Vermehrung)
Sorte: Somerset
Frühjahrs-Nmin-Wert am 28.01.2021: 83 kg N/ha (0-90 cm)
1. Düngetermin 21.02.2021: 70 kg N/ha mit Ammonsulfatsalpeter
2. Düngetermin 30.03.2021: 41 kg N/ha mit Kalkammonsalpeter

Ab dem 25.3. wurde die Fläche in regelmäßigen Abständen der Chlorophyllgehalt der Blätter bestimmt (grüne Linie). Ab dem 01.04.2021 wurde zusätzlich zu jedem Messtermin die Bodentemperatur in 15 cm Tiefe erfasst (braune Linie). Die zweite N-Gabe erfolgte in Höhe von 41 kg N/ha mit Kalkammonsalpeter am 30.03.2021 (rotes Dreieck). Am 01.04.2021 wurde anhand einer Pflanzensaftmessung der Nitratgehalt im Pflanzensaft bestimmt.


 

Einordnung der Messwerte:

Der optimale Chlorophyllmesswert liegt bei der Wintergerste zum Schossen mit 670 etwas niedriger als bei Winterweizen. Die Einflussfaktoren auf die Grünfärbung wurden bereits für Winterweizen erläutert und werden daher hier nicht mehr erwähnt. 

Zu Beginn der Messreihe am 26.03. lag der Chlorophyllmesswert bei 573. Dies entspricht einem Bedarf von ca. 40 kg N/ha. Dabei muss aber beachtet werden, dass sich diese Angaben auf Futtergerste und nicht auf Braugerste beziehen. Da es sich bei der ausgewählten Fläche um eine Saatgutvermehrungsfläche handelt, können die Werte für Futtergerste als Orientierung herangezogen werden.

Zum Zeitpunkt der zweiten Chlorophyllmessung konnte ein Anstieg des Messwerts auf 627 ermittelt werden, was in etwa einem Kulturbedarf von ca. 30 kg N/ha entspricht. Der Anstieg lässt sich ggf. durch die kurz zuvor erfolgte N-Düngung erklären. An den darauf folgenden Messterminen konnten schwankende Messergebnisse um 600 beobachtet werden. Dies scheint die bereits schon beim Winterweizen getroffene Vermutung zu bestätigen, dass durch die ausbleibenden ergiebigen Niederschläge die Wasserversorgung und somit auch die Nährstoffversorgung gestört ist. Auch die am 01.04.2021 durchgeführte Pflanzensaftmessung lag mit 300 ppm Nitrat im Pflanzensaft unter dem Optimalwert von 400 ppm. Am 23.04.2021 wurde deshalb zur Überprüfung eine Bodenanalyse in 0-90 cm Tiefe durchgeführt. Mit 61 kg N/ha (0-30 cm: 43 kg N/ha; 30-60 cm: 14 kg N/ha; 60-90 cm: 4 kg N/ha) lag zum Zeitpunkt der Messung ausreichend Stickstoff im Bodenvorrat vor. Trockenheitsbedingt kann dieser nur in sehr geringem Umfang durch die Kultur aufgenommen werden.


Update 12.05.2021:

Ähnlich wie beim Winterweizen konnte in der Wintergerste im Zeitraum vom 25.04. bis zum 09.05.2021 eine leichte Zunahme des Chlorophyllgehalts beobachtet werden. Jedoch fiel der Anstieg im Chlorophyllmesswert geringer aus als im Winterweizen. Trotzdem kann davon ausgegangen werden, dass der im Boden vorhandene Stickstoff durch die gefallenen Niederschläge aufgenommen werden kann.

Mittlerweile ist in den allermeisten Fällen die Ähre schon deutlich sichtbar. Die Düngung zur Futtergerste sollte abgeschlossen sein. 


Update 09.06.2021:

In der Wintergerste konnte ab dem 03.05. bis zum 26.5. ein konstanter Anstieg des Chlorophyllmesswerts von 574 auf 660 festgestellt werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Gerste den im Boden vorhandenen Stickstoff (61 kg N/ha gemessen am 23.4.) in diesem Zeitraum sehr gut aufnehmen konnte.
Der Anstieg der Bodentemperatur ab Ende Mai mit, wie schon beschrieben, guten Mineralisationsbedingungen führte im Vergleich zur Messung im Weizen nicht zu einem merklichen Zuwachs des Chlorophyllmesswerts. Dies könnte darauf hinweisen, dass die Gerste physiologisch begonnen hat abzureifen und der vorhandene Stickstoff nicht mehr für die Chlorophyllbildung genutzt wird. Dennoch bewegten sich die Messwerte ab Ende Mai sehr nahe am Optimalbereich.


Fazit:

Mit 24,3 mm (März) und 32 mm (April) blieben die Niederschläge im Vergleich zum langjährigen Mittel deutlich unterdurchschnittlich. In der Folge konnte der im Boden vorhandene Stickstoff nur sehr schwer durch die Kultur aufgenommen werden. Mit weiteren Düngemaßnahmen sollte zu diesem Zeitpunkt gewartet werden, bis ergiebigere Niederschläge gemeldet wurden.

Durch die Niederschläge der letzten Wochen (ca. 25 mm) wurde der noch im Boden vorhandene Stickstoff für das Getreide verfügbar und kann nun aufgenommen werden. Die wärmere Witterung (insbesondere moderate Nachttemperaturen) führten zudem zu guten Wachstumsbedingungen. Das zeigte sich auch in einem Anstieg des Chlorophyllwerts.

Die Düngung im Getreide sollte inzwischen abgeschlossen sein.

Bei ausbleibenden Niederschlägen sollte bei Weizen jedoch weiterhin über eine Beregnung nachgedacht werden, damit der vorhandene Stickstoff aufgenommen werden kann und im Fall von Weizen für die Proteinbildung zur Verfügung steht. Andernfalls können auf Grund der nicht aufgenommenen Nährstoffe N-Überschüsse nach der Ernte auftreten, die ggf. zu erhöhten Herbst-Nmin-Gehalten führen können.

Ab Ende Mai mit spürbar steigenden Luft- und Bodentemperaturen bei gleichzeitig vorhandener Bodenfeuchte durch schauerartige Niederschläge konnte eine Zunahme der N-Mineralisation dokumentiert werden (Anstieg des Chlorophyllmesswerts im Weizen). Die Weizenbestände im Beratungsgebiet befinden sich in der Blüte. Die N-Düngung zu Weizen sollte daher zur Vermeidung höherer Nachernte-Nmin-Werte unbedingt abgeschlossen sein. Falls eine Ährengabe erfolgte sollte geprüft werden, ob der Dünger durch die gefallenen Niederschläge (regional erhebliche Unterschiede in den Niederschlagssummen) gelöst und durch die Kultur aufgenommen werden konnte. Andernfalls sollte zeitnah eine Beregnung des Bestandes erfolgen.

Bitte beachten Sie das witterungsbedingte erhöhte Fusariuminfektionsrisiko im Weizen (insbesondere nach Mais). 

 

Über die Methode der Chlorophyllmessungen im Wintergetreide:

Ein wichtiger Bestandteil der grundwasserschutzorientierten Beratung in Getreide ist die Messung des Chlorophyllgehalts im Blatt. Dieser korreliert mit der Stickstoffversorgung. Anhand des Chlorophyllgehalts können so Rückschlüsse auf die N-Versorgung der Kultur gezogen werden. Unter Berücksichtigung weiterer Faktoren wie zum Beispiel der Getreidesorte, der Bodenart, dem Verwendungszweck des Getreides und der Witterung können dadurch geplante Düngemaßnahmen an den aktuellen Bedarf des Pflanzenbestands angepasst werden.

Für die Bestimmung des Chlorophyllgehalts werden von der WRRL-Beratung der N-Tester von Yara sowie das SPAD-Chlorophyllmessgerät genutzt. Die Messungen werden im Rahmen der Beratung kostenlos durchgeführt. Bei Interesse können Sie sich gerne an das WRRL-Team wenden.

 


Seit 01.01.2021 ist die hessische Ausführungsverordnung zur Bundes-Düngeverordnung in Kraft. Dadurch wurden für die §13-Gebiete („Rote Gebiete“) neue Regelungen festgelegt.

 

Welche Flächen in den neu ausgewiesenen §13-Gebieten liegen (nach der Binnendifferenzierung) und daher von den neuen Regelungen betroffen sind, kann im Geoportal Hessen über folgenden Link abgerufen werden:

 

https://www.geoportal.hessen.de/map?WMC=3430

 

(Die Karten können nur mit einem aktuellen Browser geöffnet werden)

 

Befindet sich eine Fläche zu 50 % oder mehr in der Kulisse, gelten die Regelungen für den gesamten Schlag.

 

Sieben Bestimmungen sind verpflichtend für alle Bundesländer in den §13-Gebieten festgelegt. Diese haben wir Ihnen bereits in unseren Beratungsrundbriefen 2020 aufgelistet.

Mindestens zwei weitere Anforderungen müssen die Bundesländer individuell festlegen.

 

In Hessen gelten folgende ergänzende Regelungen in den §13-Gebieten:

 

  • Wirtschaftsdünger darf nur aufgebracht werden, wenn vor dem Aufbringen der Gehalt an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff (Ammonium) und Phosphat ermittelt worden ist. Die Wirtschaftsdünger müssen alle zwei Jahre auf die genannten Nährstoffe analysiert werden.
  • auf Ackerland dürfen maximal 130 kg/Hektar und Jahr Gesamtstickstoff aus organischen Düngemitteln aufgebracht werden. Davon ausgenommen sind Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost bzw. Champost.

Feldgemüsebaubetriebe können alternativ eine Stoffstrombilanz über den gesamten Betrieb erstellen, deren Kontrollwert im gleitenden dreijährigen Mittel 75 kg/Hektar und Jahr nicht überschreiten darf.

 

 

Weitere Informationen finden Sie auch unter:

 

https://umwelt.hessen.de/presse/pressemitteilung/neue-landesduengeverordnung-ist-am-31-dezember-2020-in-kraft-getreten

 

https://umwelt.hessen.de/sites/default/files/media/hmuelv/2020-12-30_avduev.pdf

 

https://www.hlnug.de/themen/wasser/grundwasser/belastete-gebiete-nach-duev
Mit den Anpassungen der Düngeverordnung im Mai 2020 und mit den zusätzlichen Anforderungen für die
gefährdeten Gebiete („Rote Gebiete“) gibt es Änderungen für die Ausbringungszeiträume von Düngemitteln (neue Sperrfristen). 

 

Generell gilt, dass nach der Ernte der letzten Hauptfrucht Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff (1,5 % N in der Trockenmasse) nicht ausgebracht werden dürfen. Es gibt jedoch Ausnahmen:
  • Gemüsebaukulturen und Beerenobst dürfen nach einer schriftlichen Bedarfsermittlung bis einschließlich 30.11. gedüngt werden. Ab 01.12. beginnt für diese Kulturen die Sperrfrist für flüssige organische sowie für mineralische Düngemittel und dauert bis einschließlich 31.01 an.
  • Grünland, Dauergrünland und Feldfutter (bei Aussaat bis 15. Mai) darf bei festgestelltem Bedarf bis 31. Oktober gedüngt werden. Zusätzlich gilt: In der Zeit vom 01. September bis 31. Oktober dürfen mit flüssigen organischen Düngemitteln und Gärresten nur noch maximal 80 kg N/ha Gesamtstickstoff aufgebracht werden. Ab 01.11. gilt für flüssige organische sowie für mineralische Düngemittel bis einschließlich 31.01. eine Sperrfrist.
  • Im Ackerbau dürfen flüssige organische Dünger wie Güllen, Gärreste (auch feste Gärreste), Geflügelmist, Klärschlamm und mineralische Düngemittel nach der Ernte der Hauptfrucht nur ausgebracht werden, wenn ein Düngebedarf nachgewiesen werden kann. Eine Düngung nach der Ernte der Hauptfrucht ist in der Regel nur nach Getreide und nur zu den Kulturen Wintergerste, Winterraps, Zwischenfrüchte oder Feldfutter erlaubt. Wichtig dabei ist, dass die genannten Kulturen bis zum 15.09. bzw. bis zum 01.10. (im Fall von Wintergerste) gesät wurden.
    Der Zeitraum der Sperrfrist für flüssige organische Dünger und mineralische Dünger beginnt am 01.10. und endet am 31.01.
  • Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost und Pilzsubstrat dürfen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht ausgebracht werden. Im Zeitraum vom 01.12. (früher 15.12.) bis zum 15.01. gilt für diese Stoffe eine Sperrfrist.

Seit diesem Mai muss der pflanzenverfügbare Anteil des ausgebrachten Stickstoffs, der nach der Ernte der
Hauptfrucht ausgebracht wurde komplett der Folgekultur angerechnet werden (mineralischer Dünger zu 100 %, Gülle mindestens zu 60 % bzw. Schweinegülle zu 70 %, Festmist mindestens zu 25 %, Pilzsubstrat mindestens zu 10 % und Kompost mindestens zu 5 %). Wurde beispielsweise im Herbst die Kultur Winterraps mit 40 kg N/ha mineralisch gedüngt, so muss diese Menge vom ermittelten Düngebedarf im Frühjahr abgezogen werden.

Neu ergänzt wurde in der Anpassung der Düngeverordnung eine Sperrfrist für die Phosphatdüngung. Düngemittel (mineralisch und organisch), die mehr als 0,5 % Phosphat (P2O5) enthalten, dürfen in der Zeit vom 01. Dezember bis zum 15. Januar nicht aufgebracht werden.

Für Fragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mitte September fand ein WRRL-Bodentag zum Thema Ertragspotenzial von Böden in der Gemarkung Trebur statt. Herr Dr. Keil von der Oberfinanzdirektion Frankfurt führte als Referent die Bodenprofilansprachen durch und stand für Fragen rund um den Boden und dessen Bewirtschaftung zur Verfügung.

Gerade in den letzten Trockenjahren zeigte sich, dass sich die Erntemengen von Standort zu Standort oder sogar innerhalb eines Schlages erheblich unterscheiden können. Anhand von zwei Bodenprofilgruben sollte daher ein besonderes Augenmerk auf das Ertragspotenzial von Böden gelegt und Möglichkeiten zur Verbesserung erörtert werden.

Eine Besonderheit der betrachteten Fläche ist ein diagonal verlaufender Streifen mit wechselnden Bodeneigenschaften. Auf dieser Teilfläche erfolgte vor einigen Jahren eine Bodenbearbeitung mit einer Tiefspatenmaschine. Auf dem wenige Meter breiten tiefgespateten Streifen konnte in den zurückliegenden Jahren eine spätere Abreife und ein höherer Ertrag der angebauten Kultur beobachtet werden.

Die Profilgruben wurden so angelegt, dass die Gruben einen ertragsstärkeren und einen ertragsschwächeren Teil abbildeten. Es zeigte sich, dass die Ertragsabweichungen auf diesem Schlag vor allem durch die im Beratungsgebiet weitverbreitete Rheinweißschicht hervorgerufen werden. Die Reinweißschicht bildet eine Barriere die je nach Ausprägung der Schicht den kapillaren Aufstieg des Grundwassers und die Durchwurzelung von tieferen Schichten behindern kann.

Abbildung 3: links: Profilansicht der Grube; rechts: stark ausgeprägte Rheinweißschicht in 60 cm
Bodentiefe

Insbesondere bei trockener Witterung können der fehlende kapillare Aufstieg und die eingeschränkte Durchwurzelungstiefe dazu führen, dass der erschließbare Wasservorrat schnell durch die Kultur aufgebraucht wird. Bleiben während der Vegetationsperiode ergiebige Niederschläge aus, kann das an diesen Stellen schnell zu einem Wassermangel und einer gehemmten Nährstoffverfügbarkeit der Kultur mit folglich geringerem Ertrag führen.

Die Rheinweißschicht kann je nach Standort oder sogar innerhalb eines Schlages deutlich in Lage und Ausprägung variieren und ist häufig stellenweise unterbrochen. Bei der Profilbesichtigung konnte eine ausgeprägte Rheinweißschicht in ca. 60 cm Tiefe ermittelt werden (vgl. Abbildung 3). Durch das Tiefspaten wurde diese Schicht aufgebrochen, so dass auf dem diagonalen tiefgespateten Streifen eine bessere Wasserversorgung und ein größerer Durchwurzelungshorizont erreicht werden konnte.

Dennoch ist laut Herrn Dr. Keil von einem großflächigen Aufbrechen einer tiefliegenden Rheinweißschicht aus verschiedenen Gründen abzuraten. Der extreme Eingriff in den Boden führt zu einer starken Lockerung sowie zu einer kompletten Veränderung des Bodengefüges. Dies kann sich unter anderem stark negativ auf die Befahrbarkeit der Fläche auswirken. Zudem kann noch keine Aussage darüber getroffen werden, wie sich die extreme Tiefenlockerung auf längere Sicht auswirkt. Das Tiefspaten und das Aufbrechen der Rheinweißschicht sind zusätzlich mit erheblichen Kosten verbunden. Es bleibt daher fraglich, ob diese Kosten durch einen ggf. höheren Ertrag ausgeglichen werden können.

Aus Grundwasserschutzsicht ist dieser erhebliche Eingriff in das Bodengefüge ebenso als kritisch anzusehen. Es besteht das Risiko, dass dadurch größere Stickstoffmengen mineralisiert und in tiefere Bodenschichten verlagert werden könnten.


Fazit:

Das Ertragspotenzial von Böden ist von vielen Faktoren abhängig und kann auch innerhalb eines Schlages deutlich variieren.

Bei der Begehung konnte gezeigt werden, dass die Rheinweißschicht einen bedeutenden Einfluss auf die Wasserversorgung, Durchwurzelungstiefe und somit auf das Ertragspotenzial von Böden haben kann. Diese Gegebenheiten können durch die Düngung nicht ausgeglichen werden. Das Aufbrechen einer tiefliegenden Rheinweißschicht ist aus Sicht der Bodenschätzung, aus wirtschaftlichen Aspekten und aus
Grundwasserschutzsicht kritisch zu sehen. Vielmehr sollten die Bodengegebenheiten in den Fokus der Bewirtschaftung gerückt werden. Unter anderem kann beispielsweise durch eine Reduktion bzw. durch
eine möglichst flache Bodenbearbeitung oder durch eine angepasste Fruchtfolge wertvolles Bodenwasser für die Folgekultur eingespart werden.

Als ein weiterer Aspekt wäre die teilflächenspezifische Bewirtschaftung zu nennen. Auf ertragsschwächeren Stellen einer Bewirtschaftungseinheit ist der Nährstoffentzug durch die Kultur vergleichsweise gering. Wenn es betrieblich umsetzbar ist, sollte daher die Düngermenge an diesen Stellen dementsprechend reduziert werden. Neben einer Kostenersparnis kann dies einen wertvollen Beitrag zum Grundwasserschutz leisten.

Laut aktuellen Informationen soll der Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen
in den §13 Gebieten („Rote Gebiete“) nun doch erst im kommenden Jahr
(ab Herbst 2021) verpflichtend werden.

Das bedeutet im Hessischen Ried muss in diesem Herbst nicht zwingend eine Zwischenfrucht
vor einer Sommerung angebaut werden, auch wenn die Sommerung gedüngt werden soll.

Über weitere Änderungen und Neuigkeiten halten wir Sie auf dem Laufenden.

Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.
Da die bisherigen Vorschriften der Düngeverordnung als nicht ausreichend angesehen werden um die EG-Nitratrichtlinie in Deutschland umzusetzen, wurde die Düngeverordnung Ende März erneut angepasst. In unserem letzten Rundbrief im Mai hatten wir Sie bereits über die Neuerungen der Düngeverordnung, die seit dem 01.05.2020 gelten, informiert. Zudem wurden für § 13 Gebiete („rote Gebiete“) zusätzliche Anforderungen erlassen. Diese Regelungen gelten erst ab dem 01.01.2021 und betreffen derzeit fast alle Gemarkungen im Hessischen Ried. Im Folgenden möchten wir Ihnen eine kurze Zusammenfassung der § 13 Auflagen in den roten Gebieten geben:

  • Reduzierung des betrieblichen Gesamtdüngebedarfs um 20 %
  • Schlagbezogene 170 kg N/ha Grenze für organische Dünger außer Kompost
  • Verlängerte Sperrfristen für stickstoffhaltige Düngemittel
  • Zu den Kulturen Winterraps, Wintergerste und zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung darf im Herbst nicht mehr gedüngt werden (Ausnahmen: zu Zwischenfrüchte zur Futternutzung; zu Winterraps, falls mit einer Bodenprobe nachgewiesen werden kann, dass der Nmin-Gehalt unter 45 kg N/ha liegt)
  • In der Zeit vom 1. September bis zum 30. September dürfen auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau mit flüssigen organischen Düngern, flüssigen Wirtschaftsdüngern und Gärresten (nach aktuellem Stand in Hessen auch feste Gärreste) maximal 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar ausgebracht werden
  • Bei Flächen in Gebieten mit mehr als 550 mm Niederschlag pro Quadratmeter im langjährigen Mittel dürfen Sommerungen (Aussaat oder Pflanzung nach dem 01.02.) nur mit Stickstoff gedüngt werden, wenn zuvor im Herbst eine Zwischenfrucht angebaut und diese bis zum 15. Januar stehen gelassen wurde. Wurde die Vorkultur nach dem 01. Oktober geerntet, muss danach jedoch keine Zwischenfrucht angebaut werden (Achtung: die Zwischenfrucht muss bereits im Herbst 2020 gesät werden)

Gerade der zuletzt genannte Punkt wies noch Unklarheiten auf und führte vermehrt zu Rückfragen seitens der Betriebe. Vor kurzem konnte dieser Punkt nochmals konkretisiert werden:

Das aktuell gültige langjährige Niederschlagsmittel bezieht sich auf das 30-jährige Mittel des Deutschen Wetterdienstes (DWD, 1981-2010). Unseren Informationen nach liegt in diesem Betrachtungszeitraum ganz Hessen über dem Grenzwert von 550 mm Niederschlag pro Quadratmeter. Die Ausnahmeregelung trifft daher im Beratungsgebiet aktuell nicht zu.

Der verpflichtende Anbau einer Zwischenfrucht vor einer Sommerung gilt für die derzeit ausgewiesenen § 13-Gebiete („rote Gebiete“) und muss bereits im Herbst 2020 für die Sommerung 2021 erfolgen. Wird vor einer Sommerung 2021 keine Zwischenfrucht oder Kultur über Winter angebaut, darf die Sommerung 2021 nicht gedüngt werden (weder organisch noch mineralisch).

Eine Einarbeitung der Zwischenfruchtbestände ist nach derzeitigem Stand nach dem 15. Januar möglich (ein früheres Mulchen der Flächen ist erlaubt). Im Gegensatz zu ÖVF-Zwischenfruchtflächen dürfen auch Reinsaaten gesät werden.

Nach derzeitigem Stand werden nahezu alle Gemarkungen im Hessischen Ried als § 13 Gebiete („rote Gebiete“) eingestuft. Der verpflichtende Anbau einer Zwischenfrucht vor einer Sommerung muss daher in den betreffenden Gemarkungen bereits in diesem Herbst erfolgen.
Bis zum Jahresende soll eine Überarbeitung (Binnendifferenzierung) der § 13-Gebiete erfolgen. Daher ist es möglich, dass im Laufe des Jahres 2021 die zusätzlichen Anforderungen nicht mehr in allen Gemarkungen des WRRL-Beratungsgebietes umgesetzt werden müssen.
Wir halten Sie auf dem Laufenden sobald sich Neuerungen zu den Gebietskulissen aus der Binnendifferenzierung ergeben.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Neben den bisher genannten Vorgaben, die für alle landwirtschaftlich genutzten Flächen in Deutschland gelten, gibt es weitere zusätzliche Anforderungen für die §13-Gebiete („rote Gebiete“). Diese Regelungen gelten erst ab dem 01.01.2021 und betreffen derzeit fast alle Gemarkungen im Hessischen Ried:

  • Von der bereits zuvor beschriebenen berechneten Gesamtsumme des Stickstoff-Düngebedarfs im Betrieb müssen 20 % abgezogen werden. Diese um 20 % reduzierte betriebliche Menge darf nicht überschritten werden. Der Abzug wird folglich nicht schlagbezogen, sondern über die gesamte Betriebsfläche berechnet.
  • Die mit organischen Düngern und Wirtschaftsdüngern ausgebrachte Stickstoffmenge pro Jahr darf 170 kg N/ha auf einem Schlag oder einer Bewirtschaftungseinheit nicht überschreiten.
  • In den roten Gebieten gelten ab dem 01.2021 verlängerte Sperrfristen:
  • Zudem gelten für eine Herbstdüngung strengere Auflagen. Zu den Kulturen Winterraps, Wintergerste und zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung darf im Herbst nicht mehr gedüngt werden. Von dieser Vorgabe gibt es jedoch zwei Ausnahmen:
    • Zu Winterraps dürfen weiterhin die bereits geltenden 30 kg Ammoniumstickstoff bzw. 60 kg Gesamtstickstoff ausgebracht werden, falls mit einer Bodenprobe nachgewiesen wird, dass der Nmin-Gehalt unter 45 kg N/ha liegt.
    • Zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung dürfen Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost bzw. Champost bis zu einer maximalen Menge von 120 kg Gesamtstickstoff pro Hektar ausgebracht werden.
  • In der Zeit vom 1. September bis zum 30. September dürfen auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau mit flüssigen organischen Düngern, flüssigen Wirtschaftsdüngern und Gärresten (nach aktuellem Stand in Hessen auch feste Gärreste) maximal 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar ausgebracht werden.
  • Bei Flächen in Gebieten mit mehr als 550 mm Niederschlag pro Quadratmeter im langjährigen Mittel dürfen Sommerungen (Aussaat oder Pflanzung nach dem 01.02.) nur mit Stickstoff gedüngt werden, wenn zuvor im Herbst eine Zwischenfrucht angebaut und diese bis zum 15. Januar stehen gelassen wurde. Welche Flächen das im Hessischen Ried betrifft bzw. welche Daten dafür herangezogen werden, ist derzeit noch nicht näher definiert. Wurde die Vorkultur nach dem 01. Oktober geerntet, muss danach jedoch keine Zwischenfrucht angebaut werden.
Nach aktuellem Stand soll es innerhalb der bisher ausgewiesenen §13-Gebiete (rote Gebiete) bis Ende des Jahres 2020 unter Berücksichtigung der Nitratbelastung von Messstellen eine Gebietsanpassung (Binnendifferenzierung) geben. Dies hat zur Folge, dass es eventuell innerhalb unseres Beratungsgebiet Regionen geben könnte, die nicht mehr in der §13 Kulisse liegen. Über künftige Veränderungen der §13-Gebietskulissen werden wir Sie auf dem Laufenden halten.
 
Im Rahmen dieses Beitrags ist es leider nicht möglich auf alle Einzelheiten und Details einzugehen. Falls Sie noch Fragen zu den Neuerungen haben, können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen.

Wir helfen Ihnen gerne weiter!
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Im Rahmen von Beregnungswassermessungen (Nitrachek-Schnelltests) der WRRL-Beratung und Umfragen zum Nitratgehalt des Beregnungswassers wurden die N-Gehalte des Beregnungswassers von Dauerbeobachtungsbetrieben im Hessischen Ried erfasst und ausgewertet.

Besonders bei beregnungsintensiven Gemüse-, Sonder- und Ackerbaukulturen können der Kultur, je nach Beregnungsmenge und Nitratgehalt des Beregnungswassers, durchaus nennenswerte Mengen an Stickstoff zugeführt werden.

Die Menge an zugeführtem Stickstoff ergibt sich aus der Beregnungsmenge in mm und dem Nitratgehalt in mg NO3¯/l des Beregnungswassers. In Tabelle 1 ist die zugeführte Nitratmenge in Abhängigkeit von Wassermenge und Nitratgehalt des Beregnungswassers dargestellt. Bei einer für manche Kulturen praxisüblichen Beregnungsmenge von beispielsweise 120 mm/ha bei einem Nitratgehalt von 50 mg NO3¯/l ergibt sich daher eine N-Zufuhr von 13 kg N/ha. Dieser Stickstoff steht der Kultur sofort zur Verfügung und sollte für die Düngeplanung berücksichtigt werden.


Abbildung 1 zeigt die erfassten Nitratgehalte im Beregnungswasser im Hessischen Ried. Die orangefarbenen Balken entsprechen dem mittleren Nitratgehalt aller Analysen, die von der WRRL Beratung in den Jahren 2019 und 2020 erfasst wurden. Die grauen Vierecke markieren den höchsten und den niedrigsten Nitratgehalt. Im Mittel liegen die Nitratgehalte mit Werten deutlich unter 20 mg NO3¯/l relativ niedrig. Jedoch konnten vereinzelt Werte mit bis zu 85 mg NO3¯/l festgestellt werden. Bei entsprechend hohen Wassergaben sollte daher der N-Gehalt des Beregnungswassers für die Düngeplanung Berücksichtigung finden.

Abbildung 1: NO3¯Gehalte im Beregnungswasser im Hessischen Ried


Wir bieten Ihnen gerne an, Ihr Beregnungswasser für Sie kostenlos auf Nitrat zu analysieren.

Bitte kontaktieren Sie uns bei Interesse an einem Schnelltest Ihres Beregnungswassers.

 

Für Fragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bei einem Feldtag der WRRL-Beratung am 11.09.2019 in Gräfenhausen wurde sich unter anderem dem Thema Einstellung von Düngerstreuern angenommen. Als Referent stellte Herr Ulrich Lossie von der DEULA Nienburg GmbH anhand von verschiedenen Düngerstreuern einfache Möglichkeiten zur Optimierung des Streubilds vor.

Die wichtigsten Punkte dazu haben wir Ihnen in unten beigefügtem Bericht nochmal kurz zusammengefasst:

Bei Interesse an einer Streubildanalyse können Sie gerne einen Termin mit uns vereinbaren.