Mit den Anpassungen der Düngeverordnung im Mai 2020 und mit den zusätzlichen Anforderungen für die
gefährdeten Gebiete („Rote Gebiete“) gibt es Änderungen für die Ausbringungszeiträume von Düngemitteln (neue Sperrfristen). 

 

Generell gilt, dass nach der Ernte der letzten Hauptfrucht Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff (1,5 % N in der Trockenmasse) nicht ausgebracht werden dürfen. Es gibt jedoch Ausnahmen:
  • Gemüsebaukulturen und Beerenobst dürfen nach einer schriftlichen Bedarfsermittlung bis einschließlich 30.11. gedüngt werden. Ab 01.12. beginnt für diese Kulturen die Sperrfrist für flüssige organische sowie für mineralische Düngemittel und dauert bis einschließlich 31.01 an.
  • Grünland, Dauergrünland und Feldfutter (bei Aussaat bis 15. Mai) darf bei festgestelltem Bedarf bis 31. Oktober gedüngt werden. Zusätzlich gilt: In der Zeit vom 01. September bis 31. Oktober dürfen mit flüssigen organischen Düngemitteln und Gärresten nur noch maximal 80 kg N/ha Gesamtstickstoff aufgebracht werden. Ab 01.11. gilt für flüssige organische sowie für mineralische Düngemittel bis einschließlich 31.01. eine Sperrfrist.
  • Im Ackerbau dürfen flüssige organische Dünger wie Güllen, Gärreste (auch feste Gärreste), Geflügelmist, Klärschlamm und mineralische Düngemittel nach der Ernte der Hauptfrucht nur ausgebracht werden, wenn ein Düngebedarf nachgewiesen werden kann. Eine Düngung nach der Ernte der Hauptfrucht ist in der Regel nur nach Getreide und nur zu den Kulturen Wintergerste, Winterraps, Zwischenfrüchte oder Feldfutter erlaubt. Wichtig dabei ist, dass die genannten Kulturen bis zum 15.09. bzw. bis zum 01.10. (im Fall von Wintergerste) gesät wurden.
    Der Zeitraum der Sperrfrist für flüssige organische Dünger und mineralische Dünger beginnt am 01.10. und endet am 31.01.
  • Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost und Pilzsubstrat dürfen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht ausgebracht werden. Im Zeitraum vom 01.12. (früher 15.12.) bis zum 15.01. gilt für diese Stoffe eine Sperrfrist.

Seit diesem Mai muss der pflanzenverfügbare Anteil des ausgebrachten Stickstoffs, der nach der Ernte der
Hauptfrucht ausgebracht wurde komplett der Folgekultur angerechnet werden (mineralischer Dünger zu 100 %, Gülle mindestens zu 60 % bzw. Schweinegülle zu 70 %, Festmist mindestens zu 25 %, Pilzsubstrat mindestens zu 10 % und Kompost mindestens zu 5 %). Wurde beispielsweise im Herbst die Kultur Winterraps mit 40 kg N/ha mineralisch gedüngt, so muss diese Menge vom ermittelten Düngebedarf im Frühjahr abgezogen werden.

Neu ergänzt wurde in der Anpassung der Düngeverordnung eine Sperrfrist für die Phosphatdüngung. Düngemittel (mineralisch und organisch), die mehr als 0,5 % Phosphat (P2O5) enthalten, dürfen in der Zeit vom 01. Dezember bis zum 15. Januar nicht aufgebracht werden.

Für Fragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.