Seit 01.01.2021 ist die hessische Ausführungsverordnung zur Bundes-Düngeverordnung in Kraft. Dadurch wurden für die §13-Gebiete („Rote Gebiete“) neue Regelungen festgelegt.

 

Welche Flächen in den neu ausgewiesenen §13-Gebieten liegen (nach der Binnendifferenzierung) und daher von den neuen Regelungen betroffen sind, kann im Geoportal Hessen über folgenden Link abgerufen werden:

 

https://www.geoportal.hessen.de/map?WMC=3430

 

(Die Karten können nur mit einem aktuellen Browser geöffnet werden)

 

Befindet sich eine Fläche zu 50 % oder mehr in der Kulisse, gelten die Regelungen für den gesamten Schlag.

 

Sieben Bestimmungen sind verpflichtend für alle Bundesländer in den §13-Gebieten festgelegt. Diese haben wir Ihnen bereits in unseren Beratungsrundbriefen 2020 aufgelistet.

Mindestens zwei weitere Anforderungen müssen die Bundesländer individuell festlegen.

 

In Hessen gelten folgende ergänzende Regelungen in den §13-Gebieten:

 

  • Wirtschaftsdünger darf nur aufgebracht werden, wenn vor dem Aufbringen der Gehalt an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff (Ammonium) und Phosphat ermittelt worden ist. Die Wirtschaftsdünger müssen alle zwei Jahre auf die genannten Nährstoffe analysiert werden.
  • auf Ackerland dürfen maximal 130 kg/Hektar und Jahr Gesamtstickstoff aus organischen Düngemitteln aufgebracht werden. Davon ausgenommen sind Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost bzw. Champost.

Feldgemüsebaubetriebe können alternativ eine Stoffstrombilanz über den gesamten Betrieb erstellen, deren Kontrollwert im gleitenden dreijährigen Mittel 75 kg/Hektar und Jahr nicht überschreiten darf.

 

 

Weitere Informationen finden Sie auch unter:

 

https://umwelt.hessen.de/presse/pressemitteilung/neue-landesduengeverordnung-ist-am-31-dezember-2020-in-kraft-getreten

 

https://umwelt.hessen.de/sites/default/files/media/hmuelv/2020-12-30_avduev.pdf

 

https://www.hlnug.de/themen/wasser/grundwasser/belastete-gebiete-nach-duev