Da die bisherigen Vorschriften der Düngeverordnung als nicht ausreichend angesehen werden um die EG-Nitratrichtlinie in Deutschland umzusetzen, wurde die Düngeverordnung Ende März erneut angepasst. In unserem letzten Rundbrief im Mai hatten wir Sie bereits über die Neuerungen der Düngeverordnung, die seit dem 01.05.2020 gelten, informiert. Zudem wurden für § 13 Gebiete („rote Gebiete“) zusätzliche Anforderungen erlassen. Diese Regelungen gelten erst ab dem 01.01.2021 und betreffen derzeit fast alle Gemarkungen im Hessischen Ried. Im Folgenden möchten wir Ihnen eine kurze Zusammenfassung der § 13 Auflagen in den roten Gebieten geben:

  • Reduzierung des betrieblichen Gesamtdüngebedarfs um 20 %
  • Schlagbezogene 170 kg N/ha Grenze für organische Dünger außer Kompost
  • Verlängerte Sperrfristen für stickstoffhaltige Düngemittel
  • Zu den Kulturen Winterraps, Wintergerste und zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung darf im Herbst nicht mehr gedüngt werden (Ausnahmen: zu Zwischenfrüchte zur Futternutzung; zu Winterraps, falls mit einer Bodenprobe nachgewiesen werden kann, dass der Nmin-Gehalt unter 45 kg N/ha liegt)
  • In der Zeit vom 1. September bis zum 30. September dürfen auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau mit flüssigen organischen Düngern, flüssigen Wirtschaftsdüngern und Gärresten (nach aktuellem Stand in Hessen auch feste Gärreste) maximal 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar ausgebracht werden
  • Bei Flächen in Gebieten mit mehr als 550 mm Niederschlag pro Quadratmeter im langjährigen Mittel dürfen Sommerungen (Aussaat oder Pflanzung nach dem 01.02.) nur mit Stickstoff gedüngt werden, wenn zuvor im Herbst eine Zwischenfrucht angebaut und diese bis zum 15. Januar stehen gelassen wurde. Wurde die Vorkultur nach dem 01. Oktober geerntet, muss danach jedoch keine Zwischenfrucht angebaut werden (Achtung: die Zwischenfrucht muss bereits im Herbst 2020 gesät werden)

Gerade der zuletzt genannte Punkt wies noch Unklarheiten auf und führte vermehrt zu Rückfragen seitens der Betriebe. Vor kurzem konnte dieser Punkt nochmals konkretisiert werden:

Das aktuell gültige langjährige Niederschlagsmittel bezieht sich auf das 30-jährige Mittel des Deutschen Wetterdienstes (DWD, 1981-2010). Unseren Informationen nach liegt in diesem Betrachtungszeitraum ganz Hessen über dem Grenzwert von 550 mm Niederschlag pro Quadratmeter. Die Ausnahmeregelung trifft daher im Beratungsgebiet aktuell nicht zu.

Der verpflichtende Anbau einer Zwischenfrucht vor einer Sommerung gilt für die derzeit ausgewiesenen § 13-Gebiete („rote Gebiete“) und muss bereits im Herbst 2020 für die Sommerung 2021 erfolgen. Wird vor einer Sommerung 2021 keine Zwischenfrucht oder Kultur über Winter angebaut, darf die Sommerung 2021 nicht gedüngt werden (weder organisch noch mineralisch).

Eine Einarbeitung der Zwischenfruchtbestände ist nach derzeitigem Stand nach dem 15. Januar möglich (ein früheres Mulchen der Flächen ist erlaubt). Im Gegensatz zu ÖVF-Zwischenfruchtflächen dürfen auch Reinsaaten gesät werden.

Nach derzeitigem Stand werden nahezu alle Gemarkungen im Hessischen Ried als § 13 Gebiete („rote Gebiete“) eingestuft. Der verpflichtende Anbau einer Zwischenfrucht vor einer Sommerung muss daher in den betreffenden Gemarkungen bereits in diesem Herbst erfolgen.
Bis zum Jahresende soll eine Überarbeitung (Binnendifferenzierung) der § 13-Gebiete erfolgen. Daher ist es möglich, dass im Laufe des Jahres 2021 die zusätzlichen Anforderungen nicht mehr in allen Gemarkungen des WRRL-Beratungsgebietes umgesetzt werden müssen.
Wir halten Sie auf dem Laufenden sobald sich Neuerungen zu den Gebietskulissen aus der Binnendifferenzierung ergeben.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.