Seit 01.01.2021 ist die hessische Ausführungsverordnung zur Bundes-Düngeverordnung in Kraft. Dadurch wurden für die §13-Gebiete („Rote Gebiete“) neue Regelungen festgelegt.
Welche Flächen in den neu ausgewiesenen §13-Gebieten liegen (nach der Binnendifferenzierung) und daher von den neuen Regelungen betroffen sind, kann im Geoportal Hessen über folgenden Link abgerufen werden:
https://www.geoportal.hessen.de/map?WMC=3430
(Die Karten können nur mit einem aktuellen Browser geöffnet werden)
Befindet sich eine Fläche zu 50 % oder mehr in der Kulisse, gelten die Regelungen für den gesamten Schlag.
Sieben Bestimmungen sind verpflichtend für alle Bundesländer in den §13-Gebieten festgelegt. Diese haben wir Ihnen bereits in unseren Beratungsrundbriefen 2020 aufgelistet.
Mindestens zwei weitere Anforderungen müssen die Bundesländer individuell festlegen.
In Hessen gelten folgende ergänzende Regelungen in den §13-Gebieten:
- Wirtschaftsdünger darf nur aufgebracht werden, wenn vor dem Aufbringen der Gehalt an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff (Ammonium) und Phosphat ermittelt worden ist. Die Wirtschaftsdünger müssen alle zwei Jahre auf die genannten Nährstoffe analysiert werden.
- auf Ackerland dürfen maximal 130 kg/Hektar und Jahr Gesamtstickstoff aus organischen Düngemitteln aufgebracht werden. Davon ausgenommen sind Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost bzw. Champost.
Feldgemüsebaubetriebe können alternativ eine Stoffstrombilanz über den gesamten Betrieb erstellen, deren Kontrollwert im gleitenden dreijährigen Mittel 75 kg/Hektar und Jahr nicht überschreiten darf.
Weitere Informationen finden Sie auch unter:
https://umwelt.hessen.de/sites/default/files/media/hmuelv/2020-12-30_avduev.pdf
https://www.hlnug.de/themen/wasser/grundwasser/belastete-gebiete-nach-duev
Generell gilt, dass nach der Ernte der letzten Hauptfrucht Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff (1,5 % N in der Trockenmasse) nicht ausgebracht werden dürfen. Es gibt jedoch Ausnahmen:
- Gemüsebaukulturen und Beerenobst dürfen nach einer schriftlichen Bedarfsermittlung bis einschließlich 30.11. gedüngt werden. Ab 01.12. beginnt für diese Kulturen die Sperrfrist für flüssige organische sowie für mineralische Düngemittel und dauert bis einschließlich 31.01 an.
- Grünland, Dauergrünland und Feldfutter (bei Aussaat bis 15. Mai) darf bei festgestelltem Bedarf bis 31. Oktober gedüngt werden. Zusätzlich gilt: In der Zeit vom 01. September bis 31. Oktober dürfen mit flüssigen organischen Düngemitteln und Gärresten nur noch maximal 80 kg N/ha Gesamtstickstoff aufgebracht werden. Ab 01.11. gilt für flüssige organische sowie für mineralische Düngemittel bis einschließlich 31.01. eine Sperrfrist.
- Im Ackerbau dürfen flüssige organische Dünger wie Güllen, Gärreste (auch feste Gärreste), Geflügelmist, Klärschlamm und mineralische Düngemittel nach der Ernte der Hauptfrucht nur ausgebracht werden, wenn ein Düngebedarf nachgewiesen werden kann. Eine Düngung nach der Ernte der Hauptfrucht ist in der Regel nur nach Getreide und nur zu den Kulturen Wintergerste, Winterraps, Zwischenfrüchte oder Feldfutter erlaubt. Wichtig dabei ist, dass die genannten Kulturen bis zum 15.09. bzw. bis zum 01.10. (im Fall von Wintergerste) gesät wurden.
Der Zeitraum der Sperrfrist für flüssige organische Dünger und mineralische Dünger beginnt am 01.10. und endet am 31.01.
- Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost und Pilzsubstrat dürfen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht ausgebracht werden. Im Zeitraum vom 01.12. (früher 15.12.) bis zum 15.01. gilt für diese Stoffe eine Sperrfrist.
Seit diesem Mai muss der pflanzenverfügbare Anteil des ausgebrachten Stickstoffs, der nach der Ernte der
Für Fragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Die Profilgruben wurden so angelegt, dass die Gruben einen ertragsstärkeren und einen ertragsschwächeren Teil abbildeten. Es zeigte sich, dass die Ertragsabweichungen auf diesem Schlag vor allem durch die im Beratungsgebiet weitverbreitete Rheinweißschicht hervorgerufen werden. Die Reinweißschicht bildet eine Barriere die je nach Ausprägung der Schicht den kapillaren Aufstieg des Grundwassers und die Durchwurzelung von tieferen Schichten behindern kann.
Abbildung 3: links: Profilansicht der Grube; rechts: stark ausgeprägte Rheinweißschicht in 60 cm Bodentiefe |
Insbesondere bei trockener Witterung können der fehlende kapillare Aufstieg und die eingeschränkte Durchwurzelungstiefe dazu führen, dass der erschließbare Wasservorrat schnell durch die Kultur aufgebraucht wird. Bleiben während der Vegetationsperiode ergiebige Niederschläge aus, kann das an diesen Stellen schnell zu einem Wassermangel und einer gehemmten Nährstoffverfügbarkeit der Kultur mit folglich geringerem Ertrag führen.
Dennoch ist laut Herrn Dr. Keil von einem großflächigen Aufbrechen einer tiefliegenden Rheinweißschicht aus verschiedenen Gründen abzuraten. Der extreme Eingriff in den Boden führt zu einer starken Lockerung sowie zu einer kompletten Veränderung des Bodengefüges. Dies kann sich unter anderem stark negativ auf die Befahrbarkeit der Fläche auswirken. Zudem kann noch keine Aussage darüber getroffen werden, wie sich die extreme Tiefenlockerung auf längere Sicht auswirkt. Das Tiefspaten und das Aufbrechen der Rheinweißschicht sind zusätzlich mit erheblichen Kosten verbunden. Es bleibt daher fraglich, ob diese Kosten durch einen ggf. höheren Ertrag ausgeglichen werden können.
Aus Grundwasserschutzsicht ist dieser erhebliche Eingriff in das Bodengefüge ebenso als kritisch anzusehen. Es besteht das Risiko, dass dadurch größere Stickstoffmengen mineralisiert und in tiefere Bodenschichten verlagert werden könnten.
Laut aktuellen Informationen soll der Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen
Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.
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Gerade der zuletzt genannte Punkt wies noch Unklarheiten auf und führte vermehrt zu Rückfragen seitens der Betriebe. Vor kurzem konnte dieser Punkt nochmals konkretisiert werden:
Nach derzeitigem Stand werden nahezu alle Gemarkungen im Hessischen Ried als § 13 Gebiete („rote Gebiete“) eingestuft. Der verpflichtende Anbau einer Zwischenfrucht vor einer Sommerung muss daher in den betreffenden Gemarkungen bereits in diesem Herbst erfolgen.
Bis zum Jahresende soll eine Überarbeitung (Binnendifferenzierung) der § 13-Gebiete erfolgen. Daher ist es möglich, dass im Laufe des Jahres 2021 die zusätzlichen Anforderungen nicht mehr in allen Gemarkungen des WRRL-Beratungsgebietes umgesetzt werden müssen.
Wir halten Sie auf dem Laufenden sobald sich Neuerungen zu den Gebietskulissen aus der Binnendifferenzierung ergeben.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Neben den bisher genannten Vorgaben, die für alle landwirtschaftlich genutzten Flächen in Deutschland gelten, gibt es weitere zusätzliche Anforderungen für die §13-Gebiete („rote Gebiete“). Diese Regelungen gelten erst ab dem 01.01.2021 und betreffen derzeit fast alle Gemarkungen im Hessischen Ried:
- Von der bereits zuvor beschriebenen berechneten Gesamtsumme des Stickstoff-Düngebedarfs im Betrieb müssen 20 % abgezogen werden. Diese um 20 % reduzierte betriebliche Menge darf nicht überschritten werden. Der Abzug wird folglich nicht schlagbezogen, sondern über die gesamte Betriebsfläche berechnet.
- Die mit organischen Düngern und Wirtschaftsdüngern ausgebrachte Stickstoffmenge pro Jahr darf 170 kg N/ha auf einem Schlag oder einer Bewirtschaftungseinheit nicht überschreiten.
- In den roten Gebieten gelten ab dem 01.2021 verlängerte Sperrfristen:
- Zudem gelten für eine Herbstdüngung strengere Auflagen. Zu den Kulturen Winterraps, Wintergerste und zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung darf im Herbst nicht mehr gedüngt werden. Von dieser Vorgabe gibt es jedoch zwei Ausnahmen:
- Zu Winterraps dürfen weiterhin die bereits geltenden 30 kg Ammoniumstickstoff bzw. 60 kg Gesamtstickstoff ausgebracht werden, falls mit einer Bodenprobe nachgewiesen wird, dass der Nmin-Gehalt unter 45 kg N/ha liegt.
- Zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung dürfen Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost bzw. Champost bis zu einer maximalen Menge von 120 kg Gesamtstickstoff pro Hektar ausgebracht werden.
- In der Zeit vom 1. September bis zum 30. September dürfen auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau mit flüssigen organischen Düngern, flüssigen Wirtschaftsdüngern und Gärresten (nach aktuellem Stand in Hessen auch feste Gärreste) maximal 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar ausgebracht werden.
- Bei Flächen in Gebieten mit mehr als 550 mm Niederschlag pro Quadratmeter im langjährigen Mittel dürfen Sommerungen (Aussaat oder Pflanzung nach dem 01.02.) nur mit Stickstoff gedüngt werden, wenn zuvor im Herbst eine Zwischenfrucht angebaut und diese bis zum 15. Januar stehen gelassen wurde. Welche Flächen das im Hessischen Ried betrifft bzw. welche Daten dafür herangezogen werden, ist derzeit noch nicht näher definiert. Wurde die Vorkultur nach dem 01. Oktober geerntet, muss danach jedoch keine Zwischenfrucht angebaut werden.
Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Abbildung 1 zeigt die erfassten Nitratgehalte im Beregnungswasser im Hessischen Ried. Die orangefarbenen Balken entsprechen dem mittleren Nitratgehalt aller Analysen, die von der WRRL Beratung in den Jahren 2019 und 2020 erfasst wurden. Die grauen Vierecke markieren den höchsten und den niedrigsten Nitratgehalt. Im Mittel liegen die Nitratgehalte mit Werten deutlich unter 20 mg NO3¯/l relativ niedrig. Jedoch konnten vereinzelt Werte mit bis zu 85 mg NO3¯/l festgestellt werden. Bei entsprechend hohen Wassergaben sollte daher der N-Gehalt des Beregnungswassers für die Düngeplanung Berücksichtigung finden.
Abbildung 1: NO3¯Gehalte im Beregnungswasser im Hessischen Ried
Wir bieten Ihnen gerne an, Ihr Beregnungswasser für Sie kostenlos auf Nitrat zu analysieren.
Bitte kontaktieren Sie uns bei Interesse an einem Schnelltest Ihres Beregnungswassers.
Für Fragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bei einem Feldtag der WRRL-Beratung am 11.09.2019 in Gräfenhausen wurde sich unter anderem dem Thema Einstellung von Düngerstreuern angenommen. Als Referent stellte Herr Ulrich Lossie von der DEULA Nienburg GmbH anhand von verschiedenen Düngerstreuern einfache Möglichkeiten zur Optimierung des Streubilds vor.
Die wichtigsten Punkte dazu haben wir Ihnen in unten beigefügtem Bericht nochmal kurz zusammengefasst:
Bei Interesse an einer Streubildanalyse können Sie gerne einen Termin mit uns vereinbaren.