Seit 01.01.2021 ist die hessische Ausführungsverordnung zur Bundes-Düngeverordnung in Kraft. Dadurch wurden für die §13-Gebiete („Rote Gebiete“) neue Regelungen festgelegt.

 

Welche Flächen in den neu ausgewiesenen §13-Gebieten liegen (nach der Binnendifferenzierung) und daher von den neuen Regelungen betroffen sind, kann im Geoportal Hessen über folgenden Link abgerufen werden:

 

https://www.geoportal.hessen.de/map?WMC=3430

 

(Die Karten können nur mit einem aktuellen Browser geöffnet werden)

 

Befindet sich eine Fläche zu 50 % oder mehr in der Kulisse, gelten die Regelungen für den gesamten Schlag.

 

Sieben Bestimmungen sind verpflichtend für alle Bundesländer in den §13-Gebieten festgelegt. Diese haben wir Ihnen bereits in unseren Beratungsrundbriefen 2020 aufgelistet.

Mindestens zwei weitere Anforderungen müssen die Bundesländer individuell festlegen.

 

In Hessen gelten folgende ergänzende Regelungen in den §13-Gebieten:

 

  • Wirtschaftsdünger darf nur aufgebracht werden, wenn vor dem Aufbringen der Gehalt an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff (Ammonium) und Phosphat ermittelt worden ist. Die Wirtschaftsdünger müssen alle zwei Jahre auf die genannten Nährstoffe analysiert werden.
  • auf Ackerland dürfen maximal 130 kg/Hektar und Jahr Gesamtstickstoff aus organischen Düngemitteln aufgebracht werden. Davon ausgenommen sind Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost bzw. Champost.

Feldgemüsebaubetriebe können alternativ eine Stoffstrombilanz über den gesamten Betrieb erstellen, deren Kontrollwert im gleitenden dreijährigen Mittel 75 kg/Hektar und Jahr nicht überschreiten darf.

 

 

Weitere Informationen finden Sie auch unter:

 

https://umwelt.hessen.de/presse/pressemitteilung/neue-landesduengeverordnung-ist-am-31-dezember-2020-in-kraft-getreten

 

https://umwelt.hessen.de/sites/default/files/media/hmuelv/2020-12-30_avduev.pdf

 

https://www.hlnug.de/themen/wasser/grundwasser/belastete-gebiete-nach-duev
Mit den Anpassungen der Düngeverordnung im Mai 2020 und mit den zusätzlichen Anforderungen für die
gefährdeten Gebiete („Rote Gebiete“) gibt es Änderungen für die Ausbringungszeiträume von Düngemitteln (neue Sperrfristen). 

 

Generell gilt, dass nach der Ernte der letzten Hauptfrucht Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff (1,5 % N in der Trockenmasse) nicht ausgebracht werden dürfen. Es gibt jedoch Ausnahmen:
  • Gemüsebaukulturen und Beerenobst dürfen nach einer schriftlichen Bedarfsermittlung bis einschließlich 30.11. gedüngt werden. Ab 01.12. beginnt für diese Kulturen die Sperrfrist für flüssige organische sowie für mineralische Düngemittel und dauert bis einschließlich 31.01 an.
  • Grünland, Dauergrünland und Feldfutter (bei Aussaat bis 15. Mai) darf bei festgestelltem Bedarf bis 31. Oktober gedüngt werden. Zusätzlich gilt: In der Zeit vom 01. September bis 31. Oktober dürfen mit flüssigen organischen Düngemitteln und Gärresten nur noch maximal 80 kg N/ha Gesamtstickstoff aufgebracht werden. Ab 01.11. gilt für flüssige organische sowie für mineralische Düngemittel bis einschließlich 31.01. eine Sperrfrist.
  • Im Ackerbau dürfen flüssige organische Dünger wie Güllen, Gärreste (auch feste Gärreste), Geflügelmist, Klärschlamm und mineralische Düngemittel nach der Ernte der Hauptfrucht nur ausgebracht werden, wenn ein Düngebedarf nachgewiesen werden kann. Eine Düngung nach der Ernte der Hauptfrucht ist in der Regel nur nach Getreide und nur zu den Kulturen Wintergerste, Winterraps, Zwischenfrüchte oder Feldfutter erlaubt. Wichtig dabei ist, dass die genannten Kulturen bis zum 15.09. bzw. bis zum 01.10. (im Fall von Wintergerste) gesät wurden.
    Der Zeitraum der Sperrfrist für flüssige organische Dünger und mineralische Dünger beginnt am 01.10. und endet am 31.01.
  • Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost und Pilzsubstrat dürfen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht ausgebracht werden. Im Zeitraum vom 01.12. (früher 15.12.) bis zum 15.01. gilt für diese Stoffe eine Sperrfrist.

Seit diesem Mai muss der pflanzenverfügbare Anteil des ausgebrachten Stickstoffs, der nach der Ernte der
Hauptfrucht ausgebracht wurde komplett der Folgekultur angerechnet werden (mineralischer Dünger zu 100 %, Gülle mindestens zu 60 % bzw. Schweinegülle zu 70 %, Festmist mindestens zu 25 %, Pilzsubstrat mindestens zu 10 % und Kompost mindestens zu 5 %). Wurde beispielsweise im Herbst die Kultur Winterraps mit 40 kg N/ha mineralisch gedüngt, so muss diese Menge vom ermittelten Düngebedarf im Frühjahr abgezogen werden.

Neu ergänzt wurde in der Anpassung der Düngeverordnung eine Sperrfrist für die Phosphatdüngung. Düngemittel (mineralisch und organisch), die mehr als 0,5 % Phosphat (P2O5) enthalten, dürfen in der Zeit vom 01. Dezember bis zum 15. Januar nicht aufgebracht werden.

Für Fragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mitte September fand ein WRRL-Bodentag zum Thema Ertragspotenzial von Böden in der Gemarkung Trebur statt. Herr Dr. Keil von der Oberfinanzdirektion Frankfurt führte als Referent die Bodenprofilansprachen durch und stand für Fragen rund um den Boden und dessen Bewirtschaftung zur Verfügung.

Gerade in den letzten Trockenjahren zeigte sich, dass sich die Erntemengen von Standort zu Standort oder sogar innerhalb eines Schlages erheblich unterscheiden können. Anhand von zwei Bodenprofilgruben sollte daher ein besonderes Augenmerk auf das Ertragspotenzial von Böden gelegt und Möglichkeiten zur Verbesserung erörtert werden.

Eine Besonderheit der betrachteten Fläche ist ein diagonal verlaufender Streifen mit wechselnden Bodeneigenschaften. Auf dieser Teilfläche erfolgte vor einigen Jahren eine Bodenbearbeitung mit einer Tiefspatenmaschine. Auf dem wenige Meter breiten tiefgespateten Streifen konnte in den zurückliegenden Jahren eine spätere Abreife und ein höherer Ertrag der angebauten Kultur beobachtet werden.

Die Profilgruben wurden so angelegt, dass die Gruben einen ertragsstärkeren und einen ertragsschwächeren Teil abbildeten. Es zeigte sich, dass die Ertragsabweichungen auf diesem Schlag vor allem durch die im Beratungsgebiet weitverbreitete Rheinweißschicht hervorgerufen werden. Die Reinweißschicht bildet eine Barriere die je nach Ausprägung der Schicht den kapillaren Aufstieg des Grundwassers und die Durchwurzelung von tieferen Schichten behindern kann.

Abbildung 3: links: Profilansicht der Grube; rechts: stark ausgeprägte Rheinweißschicht in 60 cm
Bodentiefe

Insbesondere bei trockener Witterung können der fehlende kapillare Aufstieg und die eingeschränkte Durchwurzelungstiefe dazu führen, dass der erschließbare Wasservorrat schnell durch die Kultur aufgebraucht wird. Bleiben während der Vegetationsperiode ergiebige Niederschläge aus, kann das an diesen Stellen schnell zu einem Wassermangel und einer gehemmten Nährstoffverfügbarkeit der Kultur mit folglich geringerem Ertrag führen.

Die Rheinweißschicht kann je nach Standort oder sogar innerhalb eines Schlages deutlich in Lage und Ausprägung variieren und ist häufig stellenweise unterbrochen. Bei der Profilbesichtigung konnte eine ausgeprägte Rheinweißschicht in ca. 60 cm Tiefe ermittelt werden (vgl. Abbildung 3). Durch das Tiefspaten wurde diese Schicht aufgebrochen, so dass auf dem diagonalen tiefgespateten Streifen eine bessere Wasserversorgung und ein größerer Durchwurzelungshorizont erreicht werden konnte.

Dennoch ist laut Herrn Dr. Keil von einem großflächigen Aufbrechen einer tiefliegenden Rheinweißschicht aus verschiedenen Gründen abzuraten. Der extreme Eingriff in den Boden führt zu einer starken Lockerung sowie zu einer kompletten Veränderung des Bodengefüges. Dies kann sich unter anderem stark negativ auf die Befahrbarkeit der Fläche auswirken. Zudem kann noch keine Aussage darüber getroffen werden, wie sich die extreme Tiefenlockerung auf längere Sicht auswirkt. Das Tiefspaten und das Aufbrechen der Rheinweißschicht sind zusätzlich mit erheblichen Kosten verbunden. Es bleibt daher fraglich, ob diese Kosten durch einen ggf. höheren Ertrag ausgeglichen werden können.

Aus Grundwasserschutzsicht ist dieser erhebliche Eingriff in das Bodengefüge ebenso als kritisch anzusehen. Es besteht das Risiko, dass dadurch größere Stickstoffmengen mineralisiert und in tiefere Bodenschichten verlagert werden könnten.


Fazit:

Das Ertragspotenzial von Böden ist von vielen Faktoren abhängig und kann auch innerhalb eines Schlages deutlich variieren.

Bei der Begehung konnte gezeigt werden, dass die Rheinweißschicht einen bedeutenden Einfluss auf die Wasserversorgung, Durchwurzelungstiefe und somit auf das Ertragspotenzial von Böden haben kann. Diese Gegebenheiten können durch die Düngung nicht ausgeglichen werden. Das Aufbrechen einer tiefliegenden Rheinweißschicht ist aus Sicht der Bodenschätzung, aus wirtschaftlichen Aspekten und aus
Grundwasserschutzsicht kritisch zu sehen. Vielmehr sollten die Bodengegebenheiten in den Fokus der Bewirtschaftung gerückt werden. Unter anderem kann beispielsweise durch eine Reduktion bzw. durch
eine möglichst flache Bodenbearbeitung oder durch eine angepasste Fruchtfolge wertvolles Bodenwasser für die Folgekultur eingespart werden.

Als ein weiterer Aspekt wäre die teilflächenspezifische Bewirtschaftung zu nennen. Auf ertragsschwächeren Stellen einer Bewirtschaftungseinheit ist der Nährstoffentzug durch die Kultur vergleichsweise gering. Wenn es betrieblich umsetzbar ist, sollte daher die Düngermenge an diesen Stellen dementsprechend reduziert werden. Neben einer Kostenersparnis kann dies einen wertvollen Beitrag zum Grundwasserschutz leisten.

Laut aktuellen Informationen soll der Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen
in den §13 Gebieten („Rote Gebiete“) nun doch erst im kommenden Jahr
(ab Herbst 2021) verpflichtend werden.

Das bedeutet im Hessischen Ried muss in diesem Herbst nicht zwingend eine Zwischenfrucht
vor einer Sommerung angebaut werden, auch wenn die Sommerung gedüngt werden soll.

Über weitere Änderungen und Neuigkeiten halten wir Sie auf dem Laufenden.

Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.
Da die bisherigen Vorschriften der Düngeverordnung als nicht ausreichend angesehen werden um die EG-Nitratrichtlinie in Deutschland umzusetzen, wurde die Düngeverordnung Ende März erneut angepasst. In unserem letzten Rundbrief im Mai hatten wir Sie bereits über die Neuerungen der Düngeverordnung, die seit dem 01.05.2020 gelten, informiert. Zudem wurden für § 13 Gebiete („rote Gebiete“) zusätzliche Anforderungen erlassen. Diese Regelungen gelten erst ab dem 01.01.2021 und betreffen derzeit fast alle Gemarkungen im Hessischen Ried. Im Folgenden möchten wir Ihnen eine kurze Zusammenfassung der § 13 Auflagen in den roten Gebieten geben:

  • Reduzierung des betrieblichen Gesamtdüngebedarfs um 20 %
  • Schlagbezogene 170 kg N/ha Grenze für organische Dünger außer Kompost
  • Verlängerte Sperrfristen für stickstoffhaltige Düngemittel
  • Zu den Kulturen Winterraps, Wintergerste und zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung darf im Herbst nicht mehr gedüngt werden (Ausnahmen: zu Zwischenfrüchte zur Futternutzung; zu Winterraps, falls mit einer Bodenprobe nachgewiesen werden kann, dass der Nmin-Gehalt unter 45 kg N/ha liegt)
  • In der Zeit vom 1. September bis zum 30. September dürfen auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau mit flüssigen organischen Düngern, flüssigen Wirtschaftsdüngern und Gärresten (nach aktuellem Stand in Hessen auch feste Gärreste) maximal 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar ausgebracht werden
  • Bei Flächen in Gebieten mit mehr als 550 mm Niederschlag pro Quadratmeter im langjährigen Mittel dürfen Sommerungen (Aussaat oder Pflanzung nach dem 01.02.) nur mit Stickstoff gedüngt werden, wenn zuvor im Herbst eine Zwischenfrucht angebaut und diese bis zum 15. Januar stehen gelassen wurde. Wurde die Vorkultur nach dem 01. Oktober geerntet, muss danach jedoch keine Zwischenfrucht angebaut werden (Achtung: die Zwischenfrucht muss bereits im Herbst 2020 gesät werden)

Gerade der zuletzt genannte Punkt wies noch Unklarheiten auf und führte vermehrt zu Rückfragen seitens der Betriebe. Vor kurzem konnte dieser Punkt nochmals konkretisiert werden:

Das aktuell gültige langjährige Niederschlagsmittel bezieht sich auf das 30-jährige Mittel des Deutschen Wetterdienstes (DWD, 1981-2010). Unseren Informationen nach liegt in diesem Betrachtungszeitraum ganz Hessen über dem Grenzwert von 550 mm Niederschlag pro Quadratmeter. Die Ausnahmeregelung trifft daher im Beratungsgebiet aktuell nicht zu.

Der verpflichtende Anbau einer Zwischenfrucht vor einer Sommerung gilt für die derzeit ausgewiesenen § 13-Gebiete („rote Gebiete“) und muss bereits im Herbst 2020 für die Sommerung 2021 erfolgen. Wird vor einer Sommerung 2021 keine Zwischenfrucht oder Kultur über Winter angebaut, darf die Sommerung 2021 nicht gedüngt werden (weder organisch noch mineralisch).

Eine Einarbeitung der Zwischenfruchtbestände ist nach derzeitigem Stand nach dem 15. Januar möglich (ein früheres Mulchen der Flächen ist erlaubt). Im Gegensatz zu ÖVF-Zwischenfruchtflächen dürfen auch Reinsaaten gesät werden.

Nach derzeitigem Stand werden nahezu alle Gemarkungen im Hessischen Ried als § 13 Gebiete („rote Gebiete“) eingestuft. Der verpflichtende Anbau einer Zwischenfrucht vor einer Sommerung muss daher in den betreffenden Gemarkungen bereits in diesem Herbst erfolgen.
Bis zum Jahresende soll eine Überarbeitung (Binnendifferenzierung) der § 13-Gebiete erfolgen. Daher ist es möglich, dass im Laufe des Jahres 2021 die zusätzlichen Anforderungen nicht mehr in allen Gemarkungen des WRRL-Beratungsgebietes umgesetzt werden müssen.
Wir halten Sie auf dem Laufenden sobald sich Neuerungen zu den Gebietskulissen aus der Binnendifferenzierung ergeben.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Neben den bisher genannten Vorgaben, die für alle landwirtschaftlich genutzten Flächen in Deutschland gelten, gibt es weitere zusätzliche Anforderungen für die §13-Gebiete („rote Gebiete“). Diese Regelungen gelten erst ab dem 01.01.2021 und betreffen derzeit fast alle Gemarkungen im Hessischen Ried:

  • Von der bereits zuvor beschriebenen berechneten Gesamtsumme des Stickstoff-Düngebedarfs im Betrieb müssen 20 % abgezogen werden. Diese um 20 % reduzierte betriebliche Menge darf nicht überschritten werden. Der Abzug wird folglich nicht schlagbezogen, sondern über die gesamte Betriebsfläche berechnet.
  • Die mit organischen Düngern und Wirtschaftsdüngern ausgebrachte Stickstoffmenge pro Jahr darf 170 kg N/ha auf einem Schlag oder einer Bewirtschaftungseinheit nicht überschreiten.
  • In den roten Gebieten gelten ab dem 01.2021 verlängerte Sperrfristen:
  • Zudem gelten für eine Herbstdüngung strengere Auflagen. Zu den Kulturen Winterraps, Wintergerste und zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung darf im Herbst nicht mehr gedüngt werden. Von dieser Vorgabe gibt es jedoch zwei Ausnahmen:
    • Zu Winterraps dürfen weiterhin die bereits geltenden 30 kg Ammoniumstickstoff bzw. 60 kg Gesamtstickstoff ausgebracht werden, falls mit einer Bodenprobe nachgewiesen wird, dass der Nmin-Gehalt unter 45 kg N/ha liegt.
    • Zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung dürfen Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost bzw. Champost bis zu einer maximalen Menge von 120 kg Gesamtstickstoff pro Hektar ausgebracht werden.
  • In der Zeit vom 1. September bis zum 30. September dürfen auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau mit flüssigen organischen Düngern, flüssigen Wirtschaftsdüngern und Gärresten (nach aktuellem Stand in Hessen auch feste Gärreste) maximal 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar ausgebracht werden.
  • Bei Flächen in Gebieten mit mehr als 550 mm Niederschlag pro Quadratmeter im langjährigen Mittel dürfen Sommerungen (Aussaat oder Pflanzung nach dem 01.02.) nur mit Stickstoff gedüngt werden, wenn zuvor im Herbst eine Zwischenfrucht angebaut und diese bis zum 15. Januar stehen gelassen wurde. Welche Flächen das im Hessischen Ried betrifft bzw. welche Daten dafür herangezogen werden, ist derzeit noch nicht näher definiert. Wurde die Vorkultur nach dem 01. Oktober geerntet, muss danach jedoch keine Zwischenfrucht angebaut werden.
Nach aktuellem Stand soll es innerhalb der bisher ausgewiesenen §13-Gebiete (rote Gebiete) bis Ende des Jahres 2020 unter Berücksichtigung der Nitratbelastung von Messstellen eine Gebietsanpassung (Binnendifferenzierung) geben. Dies hat zur Folge, dass es eventuell innerhalb unseres Beratungsgebiet Regionen geben könnte, die nicht mehr in der §13 Kulisse liegen. Über künftige Veränderungen der §13-Gebietskulissen werden wir Sie auf dem Laufenden halten.
 
Im Rahmen dieses Beitrags ist es leider nicht möglich auf alle Einzelheiten und Details einzugehen. Falls Sie noch Fragen zu den Neuerungen haben, können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen.

Wir helfen Ihnen gerne weiter!
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Im Rahmen von Beregnungswassermessungen (Nitrachek-Schnelltests) der WRRL-Beratung und Umfragen zum Nitratgehalt des Beregnungswassers wurden die N-Gehalte des Beregnungswassers von Dauerbeobachtungsbetrieben im Hessischen Ried erfasst und ausgewertet.

Besonders bei beregnungsintensiven Gemüse-, Sonder- und Ackerbaukulturen können der Kultur, je nach Beregnungsmenge und Nitratgehalt des Beregnungswassers, durchaus nennenswerte Mengen an Stickstoff zugeführt werden.

Die Menge an zugeführtem Stickstoff ergibt sich aus der Beregnungsmenge in mm und dem Nitratgehalt in mg NO3¯/l des Beregnungswassers. In Tabelle 1 ist die zugeführte Nitratmenge in Abhängigkeit von Wassermenge und Nitratgehalt des Beregnungswassers dargestellt. Bei einer für manche Kulturen praxisüblichen Beregnungsmenge von beispielsweise 120 mm/ha bei einem Nitratgehalt von 50 mg NO3¯/l ergibt sich daher eine N-Zufuhr von 13 kg N/ha. Dieser Stickstoff steht der Kultur sofort zur Verfügung und sollte für die Düngeplanung berücksichtigt werden.


Abbildung 1 zeigt die erfassten Nitratgehalte im Beregnungswasser im Hessischen Ried. Die orangefarbenen Balken entsprechen dem mittleren Nitratgehalt aller Analysen, die von der WRRL Beratung in den Jahren 2019 und 2020 erfasst wurden. Die grauen Vierecke markieren den höchsten und den niedrigsten Nitratgehalt. Im Mittel liegen die Nitratgehalte mit Werten deutlich unter 20 mg NO3¯/l relativ niedrig. Jedoch konnten vereinzelt Werte mit bis zu 85 mg NO3¯/l festgestellt werden. Bei entsprechend hohen Wassergaben sollte daher der N-Gehalt des Beregnungswassers für die Düngeplanung Berücksichtigung finden.

Abbildung 1: NO3¯Gehalte im Beregnungswasser im Hessischen Ried


Wir bieten Ihnen gerne an, Ihr Beregnungswasser für Sie kostenlos auf Nitrat zu analysieren.

Bitte kontaktieren Sie uns bei Interesse an einem Schnelltest Ihres Beregnungswassers.

 

Für Fragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bei einem Feldtag der WRRL-Beratung am 11.09.2019 in Gräfenhausen wurde sich unter anderem dem Thema Einstellung von Düngerstreuern angenommen. Als Referent stellte Herr Ulrich Lossie von der DEULA Nienburg GmbH anhand von verschiedenen Düngerstreuern einfache Möglichkeiten zur Optimierung des Streubilds vor.

Die wichtigsten Punkte dazu haben wir Ihnen in unten beigefügtem Bericht nochmal kurz zusammengefasst:

Bei Interesse an einer Streubildanalyse können Sie gerne einen Termin mit uns vereinbaren.